BGH Beschluss v. - 3 StR 298/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Wuppertal vom

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-95464

1Nachschlagewerk: nein