OFD Frankfurt am Main - S 7242a A - 11 - St 112

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Leistungen von Integrationsprojekten

Bezug:

Mit Schreiben vom  – IV A 5 – S 7272a – 3/06 (BStBl 2006 I S. 242) hat das BMF Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG angewendet werden kann.

Nach Tz. 2.1 zweiter Gedankenstrich des BMF-Schreibens kann u. a. dann davon ausgegangen werden, das die Anwendung der Steuerermäßigung dann nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, wenn

„der durch die Anwendung des ermäßigen Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet. Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag die Summe der Löhne und Gehälter, die an die besonders betroffenen Schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX gezahlt wird, zugrunde gelegt werden. …”

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist insoweit die um die wegen der Beschäftigung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erhaltenen Zuwendungen Dritter gekürzte Summe der an die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlten Löhne und Gehälter maßgebend, denn nur diese Summe stellt Eigenaufwand des Arbeitgebers dar. Die von den Integrationsämtern im Einzellfall gezahlten Zuschüsse mindern demnach in voller Höhe den ansetzbaren Betrag.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7242a A - 11 - St 112

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UAAAB-95367