Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 46 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1
Instanzenzug: LG München I vom
Gründe
1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
a) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Attest vom (Anlage 8) widersprechen die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin, der Berichterstatterin und der Staatsanwältinnen. Danach beteiligte sich der Verurteilte bis zur Urteilsverkündung am ohne erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigung aktiv, unter anderem durch Anträge sowie mündliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das Attest vom (Anlage 2) macht keine näheren Aussagen zum Gesundheitszustand des Verurteilten während der Revisionseinlegungsfrist und ist ebenfalls nicht geeignet, nachträglich die Unfähigkeit des Verurteilten zu deren Einhaltung zu begründen.
b) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vorträgt - unwirksamen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert.
Die Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstatterin sowie die beteiligten Staatsanwältinnen sind den Behauptungen des Verurteilten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegen getreten. Die mit Anlage 4 der Revisionsbegründung zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers berührt den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht.
Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten unterstellt, wäre dies für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung (). Ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht hätte lediglich dessen Unwirksamkeit zur Folge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Die Revision ist daher unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO).
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Fundstelle(n):
DAAAB-95137
1Nachschlagewerk: nein