Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vom (GTV)
Instanzenzug: LAG Schleswig-Holstein 2 Sa 66/05 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt.
Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung das sog. Leistungspaket der Beklagten Anwendung. Hierbei handelt es sich um einheitliche Arbeitsbedingungen, welche die Beklagte entworfen hat. Darin heißt es:
"...
4.1 In der A GmbH werden marktgerechte Gehälter gezahlt. Es erfolgt mangels Tarifbindung keine Eingruppierung, z.B. entsprechend den Bestimmungen der Metallindustrie. Das Gehalt unterteilt sich in ein Grundgehalt als anforderungsbezogenem Entgeltbestandteil und einen freiwilligen, erfolgsbezogenen Prämienanteil.
4.2 Es wird ein Jahresgehalt vereinbart, welches sich unterteilt in 12 Monatsentgelte. Das Monatsentgelt besteht aus einem anforderungsbezogenen und einem erfolgsbezogenen Teil gemäß Ziffer 4.1.
...
4.3 Die A GmbH wird die in der Metallindustrie Schleswig-Holstein zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Gehaltssteigerungen in Summe, bezogen auf das anforderungsbezogene Entgelt freiwillig an alle Beschäftigten weitergeben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und soweit es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird dabei an den Plan- und Ist-Zahlen sowie der generellen Einschätzung der weiteren Geschäftssituation erfolgen. Hierüber entscheidet die Geschäftsleitung jeweils nach entsprechendem Tarifabschluß. Die Entscheidung ist mit dem Betriebsrat vor Umsetzung zu beraten. Die zur Verfügung stehende Summe wird zu 50 % als generelle, kollektive Erhöhung auf das anforderungsbezogene Gehalt weitergegeben. Die übrigen 50 % sind der individuellen Gehaltsüberprüfung vorbehalten.
..."
Auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom vereinbarten der Nordmetall Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V., Hamburg und die IG Metall, Bezirksleitung Küste, am den Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (GTV). Der GTV bestimmt:
"...
§ 2 Erhöhung der Tarifgehälter
1.1 Mit Wirkung ab erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung ab um weitere 3,1 %.
Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab werden die Gehälter um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab um weitere 2,6 %.
Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-Strukturkomponenten gemäß § 4.
1.2 Für die Monate März, April und Mai 2002 gelten die Gehaltstafeln, gültig ab , weiter.
2. Für den Monat Mai 2002 erhalten die Angestellten einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 €. Es gelten dafür folgende Bestimmungen:
2.1 Den Pauschalbetrag erhalten Angestellte in voller Höhe, wenn sie im Mai 2002 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Gehalt, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld hatten. Diese Regelung gilt entsprechend für Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein) bzw. zwischen 33 und unter 38 Stunden (Mecklenburg-Vorpommern) festgelegt ist.
2.2 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Zeitraum einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein) bzw. von 38 Stunden (Mecklenburg-Vorpommern). Der Pauschalbetrag für Altersteilzeitbeschäftigte nimmt an der Aufstockung teil.
2.3 Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Angestellte kein voller Anspruch auf Zahlung des Gehalts, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2002 bestand, ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
2.4 Angestellte, die nach dem während dieses Monats eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesem Monat.
...
§ 4 ERA-Strukturkomponente
1.1 Die Angestellten erhalten:
a) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung Juli 2002 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: 8,24 x 0,9 % : 1,031 multipliziert mit dem
b) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung April 2003 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: 5,00 x 0,9 % : 1,031 multipliziert mit dem
c) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung September 2003 die zweite ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: 8,24 x 0,5 % : 1,026 multipliziert mit dem
individuellen regelmäßigen Monatsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2 Ziff. 1.1 dieses Vertrages war.
...
1.2 Für die Einmalzahlung gemäß § 4 Ziff. 1.1 gelten die Bestimmungen des § 2 Ziffern 2.1 bis 2.4 entsprechend.
Die anteilige Auszahlung der Einmalzahlung an Angestellte, die nach den in § 4 Ziff. 1.1 genannten Auszahlungszeitpunkten in den Betrieb eintreten, erfolgt mit der ersten Entgeltabrechnung.
...
Die Einmalzahlung geht nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein.
2. Für den Zeitraum vom bis und für die Folgezeit bis zur Einführung des ERA wird das Volumen der ersten Strukturkomponente von 0,9 % zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres zum Zweck der Schließung des Deltas bei der ERA-Einführung bereitgestellt.
Hinsichtlich der weiteren Strukturkomponenten wird entsprechend verfahren.
...
4. Wenn bis zum das Entgeltrahmenabkommen (ERA) nicht abgeschlossen wird, werden die Tabellenwerte der Gehälter zur nächsten Tarifperiode um 1,3645 % vorweg erhöht und bilden die Basis für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte.
..."
Mit Wirkung vom erhöhte die Beklagte das Bruttomonatsgehalt des Klägers von insgesamt 3.764,39 Euro (3.515,10 Euro Grundgehalt zzgl. 249,29 Euro Prämie) auf insgesamt 3.867,80 Euro (3.590,39 Euro Grundgehalt zzgl. 277,41 Euro Prämie). Die in § 4.1.1 Buchst. b) und c) GTV vorgesehenen Einmalzahlungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum und vom 1. Juni bis zum zahlte die Beklagte nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden nach § 4.1.1 Buchst. b) und c) GTV ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 153,42 Euro bzw. 144,18 Euro brutto zu.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 153,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 144,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen,
hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bezogen auf die ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für die Zeit vom bis in der Metallindustrie Schleswig-Holstein (berechnet nach der Formel 5,00 x 0,9 % : 1,031 x individuelles regelmäßiges Monatsentgelt des Auszahlungsmonats) Auskunft über die Höhe der von der Beklagten gem. Ziff. 4.3 Satz 6 des von der Beklagten betriebseinheitlich angewendeten Leistungspakets für den Kläger vorgesehenen Tarifweitergabe zu geben und im Wege der Stufenklage die Beklagte zur Bezahlung einer nach der Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe der ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für die Zeit vom bis nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu verurteilen,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bezogen auf die ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für die Zeit vom bis in der Metallindustrie Schleswig-Holstein (berechnet nach der Formel 8,24 x 0,5 % : 1,026 x individuelles regelmäßiges Monatsentgelt des Auszahlungsmonats) Auskunft über die Höhe der von der Beklagten gem. Ziff. 4.3 Satz 6 des von der Beklagten betriebseinheitlich angewendeten Leistungspakets für den Kläger vorgesehenen Tarifweitergabe zu geben und im Wege der Stufenklage die Beklagte zur Bezahlung einer nach der Erteilung bei Auskunft noch zu bestimmenden Höhe der ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für die Zeit vom bis nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht,
die Tariflohnerhöhungen in der Metallindustrie Schleswig-Holsteins gebe sie nur freiwillig weiter. Das Entgeltrahmenabkommen stelle eine strukturelle Änderung des Tarifsystems dar, was nach Tz. 4.3 Satz 1 des Leistungspakets einen Anspruch auf Gehaltssteigerung ausschließe.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 50 % der geltend gemachten Beträge ohne Berücksichtigung der leistungsbezogenen Prämie zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers zum Teil abgeändert und die Beklagte zu der hilfsweise verlangten Auskunft verurteilt. Die weitergehende Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenso wie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter, soweit er von den Vorinstanzen abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist begründet, die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponenten. Er kann deshalb von der Beklagten auch nicht die hilfsweise begehrte Auskunft verlangen.
I. Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch nicht unmittelbar auf den GTV für die Metallindustrie in Schleswig-Holstein stützen. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
II. Der Anspruch folgt nicht aus einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf den GTV. In dem kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren "Leistungspaket" ist nicht der gesamte GTV in Bezug genommen worden. Nach Tz. 4.3 des Leistungspakets gibt die Beklagte vielmehr tarifliche Gehaltssteigerungen weiter, soweit es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.
1. Bei dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Leistungspaket handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind objektiv auszulegen. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle (Senat - 5 AZR 545/04 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe; - 5 AZR 128/05 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe).
2. Nach Tz. 4.3 Satz 1 des Leistungspakets gibt die Beklagte die tariflichen Gehaltssteigerungen weiter, soweit es sich nicht um "strukturelle Änderungen" handelt.
Eine strukturelle Änderung in diesem Sinne liegt vor, wenn sich das Gefüge, der Aufbau bzw. die innere Gliederung der bestehenden Entgelttarifverträge erheblich verändert.
3. Der Ausschluss der Weitergabe tariflicher Gehaltssteigerungen bei "strukturellen Änderungen" in Tz. 4.3 Satz 1 des Leistungspakets verstößt nicht gegen die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die Auslegung führt nicht zu mehreren gleichermaßen vertretbaren Ergebnissen. Die Regelung verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff der strukturellen Änderung macht deutlich, dass nicht jede Änderung des GTV eine Weitergabe der Gehaltssteigerung ausschließt, sondern nur eine erhebliche Veränderung im Gefüge des Tarifwerks. Zudem konnte die Beklagte ihren Vorbehalt nicht genauer fassen, weil für sie mögliche Änderungen des Tarifwerks nicht konkret vorhersehbar waren. Da sie sich als nicht tarifgebundenes Unternehmen berechtigterweise nicht allen künftigen Tarifentwicklungen unterwerfen wollte, andererseits aber den Arbeitnehmern deutlich machen wollte, dass es künftig Gehaltserhöhungen geben werde, ist die in Tz. 4.3 des Leistungspakets enthaltene weite Formulierung nicht zu beanstanden.
4. Die Regelung in Tz. 4.3 Satz 1 des Leistungspakets verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel enthält keine unzumutbare Vereinbarung des Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen. Der Vorbehalt des Verwenders, die eigene Leistung zu erhöhen, fällt nicht in den Schutzbereich des in § 308 Nr. 4 BGB geregelten Verbots. Dem Arbeitgeber ist in der Klausel Tz. 4.3 Satz 1 des Leistungspakets lediglich das Recht eingeräumt, einseitig Ansprüche der Arbeitnehmer auf höhere Vergütung zu begründen, ohne dass sich die Leistungspflichten der Arbeitnehmer ändern. Die Beklagte hat den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Gehaltserhöhung zugesagt, auf die sie wegen fehlender Tarifbindung der Beklagten ohne diese Regelung keinen Anspruch hätten.
III. Mit der Einführung der ERA-Strukturkomponenten im GTV vom ist eine strukturelle Änderung des Tarifwerks erfolgt. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
1. Die in § 2.1.1 GTV vorgesehene Erhöhung des Tarifvolumens um 4 % ab dem und um 3,1 % ab dem führte nicht wie bislang üblich zu einer entsprechenden Erhöhung der Gehälter um diesen Prozentsatz, sondern nur zu einer Anhebung um 3,1 % bzw. 2,6 %. Für die verbleibenden 0,9 % bzw. 0,5 % gab es nach § 4.1.1 GTV ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen, deren Höhe sich nach der Länge des jeweiligen Zeitraums (sieben bzw. fünf Monate) berechnete. Daraus ergab sich der nach § 4.1.1 Buchst. b) und c) GTV zugrunde zu legende Faktor von 5,00 bzw. 8,24. Die Tariferhöhung drückt sich im Faktor 0,5 % bzw. 0,9 % aus. Beide Faktoren werden multipliziert mit dem individuellen Monatsentgelt, das durch den Divisor 1,031 bzw. 1,026 entsprechend der zum bzw. erfolgten prozentualen Anhebung gekürzt wird. Um die wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens verbunden sind, bestimmt § 4.1.2 GTV, dass die Einmalzahlungen nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art eingehen. Nach Ablauf der in § 4.1.1 GTV aufgeführten Zeiträume erfolgen Rückstellungen in den ERA-Anpassungsfonds, mit dem nach Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags die Mehrkosten ausgeglichen werden sollen. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ist ohne diese Rückstellungen die Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags nicht möglich. Die ERA-Strukturkomponenten sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil der Einführung eines einheitlichen Vergütungssystems in der Metallindustrie.
2. Die strukturelle Änderung des bisherigen Entgelttarifwerks zeigt sich des Weiteren in § 4.4 GTV. Danach wären die Tabellenwerte der Gehälter und die Basis für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte zur nächsten Tarifperiode um 1,3645 % vorweg erhöht worden, wenn bis zum das Entgeltrahmenabkommen nicht abgeschlossen worden wäre. Eine vorweggenommene Tariferhöhung als Sanktion für das Nichtzustandekommen eines Tarifvertrags stellt eine Änderung der bisherigen Tarifstrukturen dar.
3. Nachdem sich die Beklagte für den Fall struktureller Änderung vorbehalten hat, die Tariferhöhung nicht an die Arbeitnehmer weiterzugeben, hat der Kläger keine Ansprüche auf Zahlung der ERA-Strukturkomponenten. Die von ihm hilfsweise erhobenen Auskunftsansprüche sind gleichfalls nicht begründet.
IV. Auf die Revision der Beklagten ist das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist insgesamt abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf die ERA-Strukturkomponenten besteht aus einem Grunde nicht, der auch den hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage entzieht. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht den Rechtsstreit auch formell insgesamt zum Abschluss bringen (Senat - 5 AZR 408/04 -, zu II 2 der Gründe; IVa ZR 138/83 - BGHZ 94, 268, 275; - I ZR 169/55 - NJW 1959, 1827, 1828; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 254 Rn. 22; Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 254 Rn. 14, jeweils mwN). Der Senat hat den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits zur Entscheidung an sich gezogen, nachdem die Beklagte in der Revision die vollständige Abweisung der Klage beantragt hat und der vom Kläger hilfsweise begehrte Auskunftsanspruch nicht besteht (vgl. - NJW 2001, 78, zu III der Gründe). Die Revision des Klägers ist nicht begründet und zurückzuweisen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAB-95125
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