BAG Urteil v. - 9 AZR 52/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TV Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom § 12

Instanzenzug: ArbG Hamburg 26 Ca 523/01 vom LAG Hamburg 5 Sa 13/03 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach Maßgabe des Tarifvertrags Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal idF vom , gültig seit (TV ATZ 2001).

Der 1944 geborene Kläger, nicht tarifgebunden und seit 1969 bei der Beklagten als Fluggerätemechaniker angestellt, schloss mit der Beklagten am einen Altersteilzeitarbeitsvertrag

"auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom und des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit vom in der Fassung der Tarifvereinbarung vom ".

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wurde im Blockmodell für die Zeit vom bis vereinbart. Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sollte der Kläger das Teilzeitentgelt, Aufstockungsleistungen und einen pauschalen Ausgleich von monatlich 175,00 DM für die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebenden steuerlichen Nachteile erhalten.

Die im Altersteilzeitarbeitsvertrag als Grundlage genannte Tarifvereinbarung vom (Tarifvereinbarung 1998) lautet auszugsweise:

"1. Die Tarifpartner stimmen darin überein, daß nach Abschluß der Tarifrunde 1999 Verhandlungen über eine Erneuerung des Tarifvertrages Altersteilzeit unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage und unter Einbeziehung der Schichtproblematik aufgenommen werden.

2. Der bestehende Tarifvertrag Altersteilzeit wird - inhaltlich und materiell unverändert - in seiner Laufzeit bis dahin, längstens um ein Jahr bis zum verlängert.

...

Altersteilzeit-Vereinbarungen mit Abschlußdatum ab dem enthalten eine Öffnungsklausel, die eine Entscheidung des Mitarbeiters für neue Tarifbedingungen ermöglicht.

3. Zur Thematik Wertguthaben/Langzeitarbeitszeitkonten setzen die Tarifpartner vorbereitend eine Arbeitsgruppe ein."

Anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags teilte die Beklagte dem Kläger am gleichen Tag schriftlich mit:

"In der Tarifvereinbarung vom zur Verlängerung der Laufzeit des Tarifvertrages Altersteilzeit bis zum haben die Tarifpartner ihre Übereinstimmung zum Ausdruck gebracht, nach Abschluß der Tarifrunde 1999 Verhandlungen über eine Erneuerung des Tarifvertrages Altersteilzeit unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage aufzunehmen.

Gleichzeitig wird allen Mitarbeitern, die ab eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, die Option eröffnet, sich für die neuen Tarifbedingungen zu entscheiden."

Am unterzeichneten die Tarifvertragsparteien den "Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit" (TV ATZ 2000), gültig ab . Dort heißt es einleitend:

"wird durch die nachfolgende Vereinbarung der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom auf der Grundlage des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeitarbeit vom neu gefasst."

Der Tarifvertrag enthält als wesentliche Änderung die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in den persönlichen Geltungsbereich.

Am vereinbarten die Tarifvertragsparteien, nunmehr auf der Grundlage des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeitarbeit vom , Änderungen, wobei sie eingangs erneut formulierten "... wird der Tarifvertrag Altersteilzeit ... neu gefasst" (TV ATZ 2001). § 12 TV ATZ 2001 enthält erstmals eine Abfindungsregelung:

"Mitarbeiter, die nach diesem Tarifvertrag eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen und beginnen, erhalten für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung.

...

Die Abfindung wird bei Beginn der Freistellungsphase ausbezahlt."

In einer Protokollnotiz behandeln die Tarifvertragsparteien die "Schichtproblematik". Der Tarifvertrag wurde zum in Kraft gesetzt (§ 14 TV ATZ 2001). Im Gegensatz zum Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom (TV ATZ 1996) enthält er keinen Ausgleich für den steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Im Juli 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, er mache von seinem Optionsrecht Gebrauch und bittet, seinen Altersteilzeitarbeitsvertrag den Bedingungen des TV ATZ 2001 anzupassen. Das lehnte die Beklagte ab. Das Optionsrecht habe sich nur auf den im Anschluss an die Tarifvereinbarung 1998 zeitlich ersten Tarifvertrag bezogen, das sei der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom .

Der Kläger hält diese Auslegung der Tarifvereinbarung 1998 und des Begleitschreibens der Beklagten zum Altersteilzeitarbeitsvertrag für unzutreffend. Auf die zu zahlende Abfindung von 21.600,00 DM sei der monatliche Progressionsausgleich anrechnen.

Der Kläger hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.359,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

Gründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung folgt nicht aus § 12 TV ATZ 2001. Der Kläger ist weder Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Gewerkschaften (§ 4 Abs. 1 TVG) noch unterfällt er seinem zeitlichen Geltungsbereich.

2. Die Tarifbedingungen des TV ATZ 2001 sind auch nicht auf Grund des vom Kläger im Juli 2001 ausgeübten Optionsrechts Inhalt des Altersteilzeitarbeitsvertrags geworden. Das Optionsrecht des Klägers beschränkte sich auf die zeitlich erste Änderung des Tarifvertrags Altersteilzeit, die von den Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Tarifvereinbarung vom vereinbart ist, damit auf den TV ATZ 2000. Das ergibt die Auslegung der Tarifvereinbarung 1998.

a) Die Parteien haben den Altersteilzeitarbeitsvertrag "auf der Grundlage" der Tarifvereinbarung 1998 geschlossen. Eine solche Formulierung lässt den Arbeitsvertragsparteien Raum für abweichende vertragliche Festlegungen ( - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188 = EzA TVG § 1 Nr. 45, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Das Landesarbeitsgericht hat solche abweichenden Vereinbarungen verneint. Es hat angenommen, die Beklagte habe in ihrem Begleitschreiben zum Altersteilzeitarbeitsvertrag die Tarifvereinbarung 1998, soweit für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung, inhaltlich, wenn auch mit anderen Worten, mitgeteilt. Das Schreiben gehe über die Regelungen der Tarifvereinbarung 1998 nicht hinaus, bleibe aber auch nicht hinter ihr zurück. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das gilt auch für die von der Beklagten erhobenen Bedenken. Sie meint, wegen der fehlenden Tarifbindung des Klägers sei allein ihr Begleitschreiben maßgeblich. Sie übersieht, dass sie die Tarifvereinbarung 1998 mit dem Kläger einzelvertraglich vereinbart hat.

b) Auf die danach arbeitsvertraglich anzuwendende Tarifvereinbarung 1998 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB anzuwenden. Seine Verfahrensrüge greift daher nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hatte keinen Beweis über seine Behauptungen zum Inhalt des Willens der Tarifvertragsparteien zu erheben. Anzuwenden sind die für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags geltenden Regeln.

aa) Auszugehen ist vom Tarifwortlaut, dessen maßgeblicher Sinn zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bringt der Tarifwortlaut keine Klarheit, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Anhalte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien können sich außerdem aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und einer praktische Tarifübung ergeben, wobei die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu bedenken ist. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. - BAGE 73, 364 mwN). Diese Auslegungsmethode gilt auch für schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien, wenn sie drittbegünstigende Regelungen enthalten ( - BAGE 87, 45). Eine solche Regelung liegt hier vor.

bb) Nach Ziff. 2 Abs. 3 der Tarifvereinbarung 1998 "enthalten" Altersteilzeitvereinbarungen mit Abschlussdatum ab dem eine Öffnungsklausel. Formuliert als "Ist-Regelung" hat sich die Arbeitgeberseite mit dieser Klausel verpflichtet, die Altersteilzeitarbeitsverträge entsprechend zu gestalten. Die "Öffnungsklausel" soll dem Mitarbeiter eine Entscheidung für neue Tarifbedingungen ermöglichen. Das entspricht der Begründung eines Optionsrechts als das Recht einer Vertragspartei, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. vor § 145 Rn. 23). Damit ist kein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB begründet worden, wie es der Kläger annimmt.

c) Das dem Kläger eingeräumte Optionsrecht bezieht sich nicht auf den TV ATZ 2001.

aa) Der Wortlaut der Tarifvereinbarung 1998 schließt das Verständnis des Klägers nicht von vornherein aus. Der Begriff "neu" kann inhaltlich gemeint sein, so dass neue Tarifbedingungen diejenigen wären, die die in Ziff. 1 angesprochene Schichtproblematik einbeziehen. "Neu" kann aber auch zeitlich zu verstehen sein. Die Option bezöge sich dann auf den im Anschluss an die Tarifrunde 1999 vereinbarten TV ATZ 2000. Zu diesem Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht im Wege der Auslegung gelangt.

bb) Das kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.

(1) Die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses zeigt schon der sprachliche Zusammenhang. Nach Ziff. 1 stimmen die Tarifvertragsparteien überein, nach Abschluss der Tarifrunde 1999 über eine "Erneuerung des Tarifvertrages" zu verhandeln. Sie sind sich weiter einig, die dann geltende Rechtslage zu berücksichtigen und die Schichtproblematik einzubeziehen. Hieran knüpft Ziff. 2 an. Unter Berücksichtigung der in Ziff. 1 abgegebenen Absichtserklärungen wird die Laufzeit des bestehenden Tarifvertrags Altersteilzeit inhaltlich und materiell unverändert "bis dahin" verlängert, längstens um ein Jahr bis zum . An diesen Zeitplan "bis dahin" knüpft wiederum die "Öffnungsklausel" in Ziff. 2 Abs. 3 der Tarifvereinbarung 1998 an. "Neu" sind danach die in dem zeitlich nächsten Tarifvertrag vereinbarten Tarifbedingungen. Dass in der Tarifvereinbarung 1998 vor dem Begriff "neue Tarifbedingungen" der bestimmte Artikel "die" fehlt, besagt nichts anderes.

(2) Bestätigt wird dies durch das allgemeine Sprachverständnis, nach dem der Begriff "neu" im Gegensatz zu "alt" steht. Zwar wäre auch der TV ATZ 2001 im Verhältnis zum TV ATZ 1996 "neu". Im Verhältnis zum TV ATZ 2000 ist er aber der "neuere" Tarifvertrag im Sinne von der "jüngere" Tarifvertrag.

(3) Der Kläger meint, "Sinn und Zweck" der Optionsklausel sei gewesen, dass Mitarbeiter sich für neue Tarifbedingungen iSv. verbesserten Konditionen entscheiden können sollten. Damit gibt er jedoch nur den Inhalt der Regelung wieder, nicht den dahinterstehenden Grund. Dieser erschließt sich aus Ziff. 2. Danach lief der TV ATZ 1996 zum ab. Für die Tarifrunde 1999, also die ab geltenden Regelungen, waren deshalb "an sich" Verhandlungen angezeigt. Diese haben die Tarifvertragsparteien, auch wegen erwarteter Änderung des Altersteilzeitgesetzes, bis zum Abschluss der Tarifrunde 1999 zurückgestellt. Für die Übergangszeit war sicherzustellen, dass weiterhin Mitarbeiter in Altersteilzeit wechselten. Dem diente die "Öffnungsklausel". Sie gewährleistete, dass die Mitarbeiter mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag ab aus dem verzögerten Tarifabschluss keine Nachteile erleiden würden. Dagegen macht es keinen "Sinn", allen Arbeitnehmern, also auch solchen ohne "Schichtproblematik", ein zeitlich unbeschränktes Optionsrecht bis hin zu dem Tarifvertrag Altersteilzeit einzuräumen, in dem erstmals Fragen der Schichtarbeit geregelt würden. Wann das sein würde, war nicht abzusehen.

(4) Dass der TV ATZ 2000 aus Sicht des Klägers keine "optionsfähigen" Regelungen enthielt, ist für die Auslegung der Tarifvereinbarung 1998 ohne Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien haben das Optionsrecht nicht vom Verhandlungsergebnis der "Erneuerung" abhängig gemacht. Inhalt der Tarifvereinbarung 1998 ist vielmehr allein, dass nach Ziff. 1 "die Schichtproblematik" Gegenstand der aufzunehmenden Verhandlungen sein sollte. Das Verhandlungsergebnis war offen.

(5) Eine materielle Verknüpfung des Optionsrechts ergibt sich auch nicht aus dem Begriff "Erneuerung" des Tarifvertrags. Die Formulierung, die auf einen umfangreicheren Inhalt des Tarifwerks schließen lassen könnte, bezieht sich ebenfalls nur auf die Absicht der Tarifvertragsparteien.

(6) Mit der Tarifentwicklung ist die Auslegung des Klägers unvereinbar. Der TV ATZ 2000 enthält keine Optionsregelung. Der Geltungsbereich des TV ATZ 2001 beschränkt sich auf die Zeit ab . Wäre die Auslegung des Klägers richtig, hätten die Tarifvertragsparteien ausschließlich die Mitarbeiter mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Datum vom bis begünstigt. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht ersichtlich.

(7) Schließlich sprechen praktische Anwendungsprobleme gegen die Auslegung des Klägers, wie das Landesarbeitsgericht im Anschluss an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ( - 12 Sa 885/03 -) zutreffend ausgeführt hat. Bereits erbrachte Leistungen müssten ggf. für mehrere Jahre rückwirkend neu berechnet und rückabgewickelt und gegengerechnet werden.

II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Fundstelle(n):
LAAAB-95036

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein