Leitsatz
[1] 1. Die Ausschlußfrist für Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Sozialkasse nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV findet nach Satz 2 nur dann keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber erstmals zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird. Dies trifft nicht auf einen Arbeitgeber zu, der bereits am Sozialkassenverfahren teilgenommen hat, dann aber die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung zu Beiträgen bestreitet. Die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Beiträge ist weder als rückwirkende Heranziehung zur Meldung anzusehen noch damit vergleichbar.
2. Die Erstattungsansprüche für Urlaubsgeld und Lohnausgleich nach §§ 9 und 12 VTV setzen gem. § 14 Abs. 4 VTV nicht nur ein rechnerisch ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers voraus. Erforderlich ist weiterhin, daß er auch vollständig seiner Meldepflicht nach § 15 VTV nachgekommen ist.
Gesetze: TVG § 5 Abs. 4; TVG § 4 Abs. 2; BGB § 387; VTV § 9 Abs. 3; VTV § 14 Abs. 4; VTV § 15
Instanzenzug: ArbG Wiesbaden 3 Ca 1397/99 vom LAG Hessen 10 Sa 327/00 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Aufwendungen für Urlaubsgeld und Lohnausgleich zu erstatten.
Der Kläger unterhält einen Betrieb des Gerüstbaugewerbes. Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes errichtet. Er zieht nach den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe die Sozialkassenbeiträge ein. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom idF vom (VTV) ist für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz. 1992 Nr. 8 vom ).
Der Kläger nahm seit dem am Sozialkassenverfahren teil. Er stellte später die Zahlungen des Sozialkassenbeitrags ein. Dabei berief er sich auf die seiner Auffassung nach fehlende Rechtsgültigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Mit Urteilen vom - 10 Sa 1481/95 - und - 10 Sa 2151/99 - wurde der Kläger vom Hessischen Landesarbeitsgericht zur Beitragszahlung für verschiedene Zeiträume zwischen April 1990 und September 1992 sowie für die Zeiträume zwischen Juli 1996 und März 1997 verurteilt. Diese Beiträge hat er zwischenzeitlich gezahlt.
Mit Schreiben von Dezember 1994, Oktober 1995 und November 1995 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Erstattungsansprüche für die Zeit von 1990 bis 1992 geltend. Im Mai 1996 stellte der Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, daß der Kläger an seine Arbeitnehmer für die Jahre 1990 bis 1992 Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 24.242,00 DM ausgezahlt hatte. Zu diesem Zeitpunkt lagen die entsprechenden Erstattungsanträge des Klägers vor. Für die an die Arbeitnehmer L und C 1991 gezahlten Urlaubsgelder in Höhe von insgesamt 798,35 DM fehlten die Einlösungsscheine aus den Sozialkassennachweisen. Diese wurden dem Beklagten mit Schreiben vom zugesandt. Insgesamt belief sich die Erstattungsforderung einschließlich des tarifvertraglichen Ausgleichs für Sozialaufwendungen auf 33.211,54 DM. Darüber hinaus machte der Kläger bereits am beim Beklagten Ansprüche auf Erstattung von Lohnausgleichsaufwendungen für die Winterperiode 1991/1992 in Höhe von insgesamt 6.636,00 DM geltend. Mit Schreiben vom erklärte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Zahlung der Beiträge für die Jahre 1993, 1994, 1995 unter gleichzeitiger Verrechnung auf die von ihm geltend gemachten Erstattungsansprüche für Urlaubs- und Lohnausgleich für 1991 bis 1994 bereit. Der Beklagte verweigerte die Erstattung des Urlaubsgelds für 1990 bis 1992 sowie des Lohnausgleichs für die Winterperiode 1991/1992. Hinsichtlich des zu erstattenden Urlaubsgelds berief er sich auf den Verfall der Ansprüche.
In § 9 Abs. 3 VTV heißt es:
"Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verfällt zugunsten der Kasse mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Entstehung des vom Arbeitgeber erfüllten Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gem. §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern für die rückwirkend erfaßten Abrechnungszeiträume gewährten Urlaubsgelder, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 RTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen, zuzüglich des Ausgleichs für Sozialaufwendungen gemäß Abs. 1."
Zu den Erstattungsansprüchen für Urlaubsgeld und Lohnausgleich bestimmt der VTV weiter:
"§ 14
Sozialkassenbeitrag
...
(4) Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, über Erstattungsforderungen gem. §§ 9, 12 und 13 sowie gemäß §§ 12 und 28 TV Berufsbildung zu verfügen, wenn sein bei der Kasse bestehendes Beitragskonto vollständig ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, mit Erstattungsforderungen gegen bestehende Beitragsrückstände aufzurechnen."
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Erstattung des ausgezahlten Urlaubsentgeltes sowie der Lohnausgleichsaufwendungen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 39.847,54 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die mit der Zahlungsklage geltend gemachten Erstattungsbeträge zugunsten des Beitragskontos beim Beklagten mit der Nr. 18317 gutzuschreiben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Gründe
A. Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Erstattung des Urlaubsgelds für die Kalenderjahre 1990 bis 1992, des Lohnausgleichs für die Winterperiode 1991/1992 noch auf Gutschrift der entsprechenden Beträge zugunsten seines beim Beklagten geführten Beitragskontos.
I. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Erstattung der gezahlten Urlaubsgelder sind nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV verfallen.
1. Der für allgemeinverbindlich erklärte VTV findet gem. § 5 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 2 TVG auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung.
2. Der Anspruch auf Erstattung des Urlaubsgelds ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV verfallen. Danach verfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers zugunsten der Kasse mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Entstehung des vom Arbeitgeber erfüllten Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Ausschlußfrist auch auf die Ansprüche des Klägers anzuwenden. Die Ausnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 2 VTV gilt nicht, denn der Kläger ist nicht rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen worden.
Für den Fall einer rückwirkenden Inanspruchnahme des Arbeitgebers wird der Erstattungsanspruch nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 VTV nicht von der Ausschlußfrist erfaßt. Ein rückwirkendes Heranziehen im tariflichen Sinne liegt schon deswegen nicht vor, weil der Beklagte die Beitragszahlung gegenüber dem Kläger für in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend gemacht hat.
aa) Als Voraussetzungen für die Ausnahme vom Verfall des Erstattungsanspruchs haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 3 Satz 2 VTV aufgestellt: Die rückwirkende Heranziehung des Arbeitgebers zur Beitragszahlung und kumulativ zur Meldung nach §§ 14 und 15 VTV. Der Arbeitgeber muß also auch rückwirkend zur Meldung der Bruttolohnsumme sowie der weiteren in § 15 VTV aufgeführten Daten, nämlich der Anzahl aller vom VTV erfaßten Arbeitnehmer, der für seine gewerblichen Arbeitnehmer fällig gewordenen Sozialkassenbeiträge sowie der fälligen Beiträge für die Zusatzversorgung der Angestellten, herangezogen worden sein. Nur dann kommt nicht die zweijährige Verfallfrist zur Anwendung. Der Kläger nahm seit 1982 am Sozialkassenverfahren teil. Seitdem ist er fortlaufend zur Beitragszahlung herangezogen worden. Die Voraussetzung der rückwirkenden Heranziehung fehlt somit. Soweit der Kläger zwischenzeitlich die Zahlungen der Sozialkassenbeiträge eingestellt hatte, unterbrach das nicht seine Meldepflicht nach § 15 VTV. Selbst wenn er in diesem Zeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigt hätte, wäre er gemäß § 15 Abs. 3 VTV zur Fehlanzeige verpflichtet gewesen. Der Beklagte hatte auch nicht auf die fortlaufende Meldung verzichtet, so daß die Heranziehung unterbrochen wäre und die Geltendmachung der aufgelaufenen Beiträge durch den Beklagten am als rückwirkendes Heranziehen angesehen werden könnte.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine ergänzende Tarifauslegung nicht geboten. Auch wenn der Kläger erst nach jahrelangem Streit zur Beitragszahlung verurteilt wurde und seine mögliche Erstattungsforderung infolge dieses Zeitablaufs verfallen ist, rechtfertigt das keine Ausnahme. Zwar sind tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich einer ergänzenden Auslegung zugänglich. Dies setzt aber voraus, daß entweder eine unbewußte Regelungslücke vorliegt ( - BAGE 91, 358) oder nachträglich eine Regelung lückenhaft geworden ist ( - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). Der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 VTV läßt den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, nur solche Arbeitgeber nicht mit der Ausschlußfrist zu belasten, die erstmals vom Beklagten in Anspruch genommen werden. Alle anderen Arbeitgeber müssen mit ihrer Beitragspflicht rechnen und können vorsorglich etwaige Erstattungsansprüche geltend machen. Es ist auch ausgeschlossen, daß die Tarifvertragsparteien gerade den häufigen Fall des beitragssäumigen Arbeitgebers, der die Tarifgeltung bestreitet, übersehen haben sollen.
b) Die Ausschlußfrist hat auch gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV mit dem Jahr der Entstehung des vom Arbeitgeber erfüllten Urlaubsanspruchs zu laufen begonnen. Weder der gerichtliche Streit der Parteien über die Beitragspflicht des Klägers noch seine Beitragsrückstände rechtfertigen einen späteren Beginn der Ausschlußfrist.
aa) Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV beginnt der Lauf der Ausschlußfrist mit dem Entstehen des vom Arbeitgeber erfüllten Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Er setzt nicht voraus, daß zuvor die Beitragspflicht des Arbeitgebers gerichtlich festgestellt wurde. Wird die Beitragspflicht gerichtlich rechtskräftig abgelehnt, fehlt es zwar an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, der Beginn der Ausschlußfrist hängt hiervon jedoch nicht ab (vgl. - nv.).
bb) Für den Beginn der Ausschlußfrist kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein bei der Kasse bestehendes Beitragskonto vollständig ausgeglichen hat. Die Fälligkeit seiner Erstattungsansprüche wird hiervon nicht berührt. Zwar ist der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 4 VTV nur berechtigt, über seine Erstattungsforderungen zu verfügen, wenn sein Beitragskonto vollständig ausgeglichen ist. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Fälligkeitsregelung, sondern um ein Auszahlungshindernis. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Eine Verfügung über Erstattungsforderungen setzt deren Fälligkeit voraus. Auch hätte es des Aufrechnungsverbots in § 14 Abs. 4 Satz 2 VTV nicht bedurft, wenn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Fälligkeit der Erstattungsforderungen ein ausgeglichenes Beitragskonto voraussetzen würde. Die Aufrechnung nach § 387 BGB setzt nämlich die Fälligkeit der Gegenforderung voraus (Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 387 BGB Rn. 3).
c) Der Kläger hat seine Erstattungsansprüche von 1990 bis 1992 mit seinen Schreiben von Dezember 1994, Oktober 1995 und November 1995 nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sein Klageabweisungsantrag im Beitragsrechtsstreit mit dem Beklagten stellt keine Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche dar. Mit der Erhebung einer Klage können die Ausschlußfristen nur für solche Ansprüche gewahrt werden, die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängen ( - AP BAT-O § 70 Nr. 1). Der Kläger hat im Vorprozeß die Anwendung des Sozialkassentarifvertrages abgelehnt, ohne auch nur vorsorglich Erstattungsansprüche geltend zu machen.
d) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend vom Verfall der Erstattungsansprüche für die Arbeitnehmer L und C aus dem Jahre 1991 ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte die Einhaltung der tarifvertraglichen Verfallsfristen nicht zugestanden. Zwar hat er ausdrücklich die Zahlung gegenüber dem Kläger nur wegen der fehlenden Auslösungsscheine verweigert. Darin liegt kein Verzicht auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Verfallsfristen, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist, ohne daß sich eine Partei auf sie zu berufen braucht ( - nv.).
3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung des Lohnausgleichs für die Winterperiode 1991/1992. Nach § 12 VTV hat die Kasse dem Arbeitgeber den von ihm vorgelegten Lohnausgleichsbetrag zu erstatten.
Die Auszahlungsverpflichtung des Beklagten setzt gemäß § 14 Abs. 4 VTV voraus, daß das Beitragskonto des Arbeitgebers vollständig ausgeglichen ist. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger diese anspruchsbegründende Tatsache nicht substantiiert dargelegt hat. Im übrigen ist der Kläger ab April 1997 seiner Meldepflicht nach § 15 VTV nicht nachgekommen. Auch hieran scheitert eine Auszahlungsverpflichtung des Beklagten. Ein ausgeglichenes Beitragskonto nach § 14 Abs. 4 VTV kann nur festgestellt werden, wenn der Arbeitgeber vollständig seiner Meldepflicht nach § 15 VTV nachgekommen ist. Zumindest hat er Fehlanzeige gemäß § 15 Abs. 3 VTV zu erstatten. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der tariflichen Regelung. Es soll verhindert werden, daß der Beklagte zur Zahlung der Erstattungsforderung verpflichtet wird, obwohl noch Beitragsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Diesem Regelungsziel würde es zuwiderlaufen, wenn das Beitragskonto nur deshalb ausgeglichen ist, weil der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Der Arbeitgeber könnte dann über seine Erstattungsforderung verfügen, die Meldung nach § 15 VTV nachträglich vornehmen und die Zahlung der sich dann ergebenden Beitragspflichten verweigern. Der Kasse würde dann die Möglichkeit genommen, gemäß § 14 Abs. 5 VTV bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mit ihren Beitragsforderungen gegen Erstattungsforderungen des Arbeitgebers aufzurechnen. Diesen Zusammenhang von Meldepflicht und ausgeglichenem Beitragskonto haben die Tarifvertragsparteien auch in § 14 Abs. 1 VTV verdeutlicht. Danach hat der Arbeitgeber erst mit der ordnungsgemäßen Abführung des Sozialkassenbeitrags für alle von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer des Betriebes seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt. Von diesem Tarifvertrag sind aber nicht nur die gemeldeten Arbeitnehmer, sondern sämtliche Arbeitnehmer erfaßt, die dem persönlichen Geltungsbereich des VTV gem. § 1 Abs. 3 VTV unterliegen. Das Beitragskonto ist damit erst dann ausgeglichen, wenn alle Beschäftigten gemeldet sind und die sich hieraus ergebenden Sozialkassenbeiträge erfüllt wurden.
II. Der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag des Klägers, die mit der Zahlungsklage geltend gemachten Erstattungsbeträge zugunsten seines Beitragskontos gutzuschreiben, ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger stehen keine Erstattungsforderungen zu. Diese sind, wie bereits festgestellt, entweder verfallen oder mußten vom Beklagten wegen des unausgeglichenen Beitragskontos nicht erfüllt werden.
Schließlich ist auch keine Anspruchsgrundlage für die hilfsweise verlangte Gutschrift ersichtlich. Wie sich aus § 14 Abs. 4 VTV ergibt, führt die Kasse lediglich ein Beitragskonto im Hinblick auf die Sozialkassenbeitragsverpflichtungen des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung, auf diesem Konto auch Erstattungsforderungen des Arbeitgebers zu verbuchen, läßt sich den tariflichen Regelungen nicht entnehmen. Soweit der Hilfsantrag darauf zielt, den Beklagten zu verpflichten, das Beitragskonto wie ein Kontokorrentkonto zu führen und Erstattungsforderungen mit Beitragsforderungen zu verrechnen, steht dem schon das Aufrechnungsverbot des § 14 Abs. 4 Satz 2 VTV entgegen. Der Beklagte soll danach unabhängig von Erstattungsforderungen des Arbeitgebers berechtigt sein, die Beiträge einzuziehen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAB-94988
1Für die Amtliche Sammlung: Nein; Für die Fachpresse: Ja