Gesetze: BUrlG § 3; Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Unternehmen der PreußenElektra-Gruppe vom (RTV) in der Fassung des Ersten Änderungstarifvertrags vom , in der Fassung des Zweiten Änderungstarifvertrags vom , in der Fassung des Dritten Änderungstarifvertrags vom § 19; SchwbG § 47 Satz 1
Leitsatz
Wird in einem Tarifvertrag die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubsanspruchs auf 30 Arbeitstage festgelegt, so ist davon auszugehen, daß dem die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage zugrunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 578 Nr. 11 DB 2001 S. 651 Nr. 12 DAAAB-94969
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