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BAG Urteil v. - 9 AZR 26/00

Gesetze: BGB §§ 293 ff.; BGB § 611; BGB § 615; BGB § 626

Leitsatz

Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1259 Nr. 24
BB 2001 S. 1587 Nr. 31
BB 2001 S. 363 Nr. 7
BB 2001 S. 996 Nr. 19
DB 2001 S. 1098 Nr. 20
DStR 2001 S. 1902 Nr. 44
SAAAB-94951

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