Gesetze: Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom (RTV), § 10 I. Ziff. 1 bis 4; Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom (RTV), § 10 I. Ziff. 2; Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom (RTV), § 10 I. Ziff. 3; Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom (RTV), § 10 I. Ziff. 4
Leitsatz
Nach § 10 I. Ziff. 4 Satz 2 RTV haben Arbeitnehmer bei 6-Tage-Woche einen Gesamturlaub (Grund- und Zusatzurlaub) von höchstens 32 Werktagen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Arbeitnehmer bei 5-Tage-Woche; sie führt zu einem Urlaub von höchstens 27 Arbeitstagen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 51 Nr. 1 JAAAB-94941
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