BAG Urteil v. - 9 AZR 160/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Manteltarifvertrag Nr. 7 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern (MTV) vom § 7; Manteltarifvertrag Nr. 7 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern (MTV) vom § 18

Instanzenzug: ArbG Regensburg 2b Ca 429/02 vom LAG München 2 Sa 169/03 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche.

Der Kläger war seit 1992 bis bei dem Beklagten als Wachmann beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird von dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag Nr. 7 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern (MTV) vom , gültig ab (Allgemeinverbindlicherklärung vom , BAnz. Nr. 17 vom S. 1266), erfasst. Die Geltung der jeweils einschlägigen Tarifverträge ist auch einzelvertraglich vereinbart.

In § 7 MTV heißt es unter der Überschrift "Lohnbestimmungen" auszugsweise:

"1. Die Entlohnung erfolgt nach den im Lohntarifvertrag vereinbarten Sätzen. Der Lohnabrechnungszeitraum umfaßt einen Kalendermonat. Der Lohn muss jeweils unverzüglich, jedoch spätestens am 15. des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers sein.

2. Der Lohnzahlung ist eine Abrechnung beizufügen, die ...

3. Der Arbeitnehmer hat sich nach jeder Lohnzahlung sofort von der Richtigkeit der Zahlung zu überzeugen. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Lohnabrechnung sind unverzüglich jedoch innerhalb der in § 18 dieses Manteltarifvertrages aufgeführten Fristen bei der Lohnabrechnungsstelle geltend zu machen."

§ 18 MTV lautet:

"Sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseitig zwei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind."

Der Kläger war von Mitte April 2001 bis arbeitsunfähig erkrankt. Anschließend hatte er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub. Der Beklagte zahlte an den Kläger pro Urlaubstag 120,00 DM. Den Oktoberlohn rechnete der Beklagte am ab. Die Abrechnung des Monats November 2001 erhielt der Kläger am . Sie enthielt keine Berechnung des nach § 15 MTV mit der Novemberabrechnung zahlbaren Weihnachtsgeldes.

Mit Anwaltsschreiben vom forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, das tarifliche Weihnachtsgeld von 1.161,60 DM zu zahlen. Außerdem machte er geltend, ihm stehe für jeden Urlaubstag ein Betrag von 132,00 DM zu, das mache für Oktober 2001 einen Differenzbetrag von 204,00 DM und für November 2001 einen Betrag von 228,00 DM aus. Mit seiner im Februar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, das Schreiben vom sei dem Beklagten am gleichen Tag bereits fristwahrend per Fax übermittelt worden.

Der Kläger hat, soweit in der Revision von Interesse, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 808,66 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 104,30 Euro seit und aus 704,36 Euro seit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist davon ausgegangen, sämtliche erhobenen Ansprüche seien nach § 18 MTV erloschen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit in der Revision anhängig, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

Gründe

Die Revision ist unbegründet. Mögliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind erloschen.

I. Der Anspruch auf restliches Urlaubsentgelt für Oktober 2001 ist verfallen. Der Kläger hat seinen möglichen Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht. Sein Schreiben vom verhinderte das Erlöschen auch dann nicht, wenn es dem Beklagten an diesem Tag per Fax (dazu -BAGE 96, 28) zugegangen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nicht die Verfallfrist von zwei Monaten ab Fälligkeit. Auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am hat sich die ab bis laufende Geltendmachungsfrist verkürzt. Er hätte den Anspruch spätestens bis zum gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend machen müssen. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Tarifbestimmungen.

1. Nach § 18 MTV erlöschen beiderseitig sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Vorschrift ist auf das Arbeitsverhältnis kraft Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Abs. 4 TVG) anzuwenden. Dem entspricht die rechtsgeschäftliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag.

2. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt unterfällt der Tarifbestimmung. Zwar unterliegt der gesetzliche Urlaubsanspruch als Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht weder einzelvertraglichen ( - BAGE 45, 314) noch tariflichen Ausschlussfristen (Senat - 9 AZR 549/91 - AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 102). Das gilt aber nicht für den Anspruch auf Urlaubsentgelt, der sich auf den während des Urlaubs weiter bestehenden Anspruch auf Arbeitsentgelt richtet (Senat - 9 AZR 405/99 - BAGE 95, 104). Dieser unterscheidet sich hinsichtlich der Geltung von Ausschlussfristen nicht von sonstigen Entgeltansprüchen iSv. § 611 BGB (Senat - 9 AZR 601/00 - BAGE 100, 189).

3. Nach § 18 1. Halbsatz MTV beträgt die Geltendmachungsfrist zwei Monate; sie beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Nach dem allgemeinen Verständnis beschreibt der Begriff "Fälligkeit" (§ 271 BGB) den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Lohnanspruch geltend machen kann und der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn zu erfüllen. Der Fälligkeitszeitpunkt des Lohnanspruchs ergibt sich hier aus den Lohnbestimmungen des § 7 MTV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MTV ist Lohnabrechnungsperiode der Kalendermonat; nach Satz 3 der Vorschrift muss der Lohn spätestens am 15. des Folgemonats dem Arbeitnehmer auf seinem Konto zur Verfügung stehen. Der 15. des Folgemonats ist damit grundsätzlich der für die Fälligkeit des Monatslohnes maßgebliche Zeitpunkt. Damit sind die Tarifvertragsparteien von der gesetzlichen Fälligkeitsregel des § 614 BGB abgewichen, nach der der Lohn am Ende der Lohnabrechnungsperiode zu zahlen ist, mithin regelmäßig am 1. des Folgemonats.

Dieser Auslegung steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass der Lohn "unverzüglich" zu zahlen ist. Mit diesem "Appell" haben die Tarifvertragsparteien das Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst raschen Lohnzahlung betont. Sie haben aber zugleich dem Arbeitgeber, der seinerseits auf den Eingang der Zahlungen seiner Kunden angewiesen ist, ermöglicht, mit der Lohnzahlung bis "spätestens" zum 15. des Folgemonats zuzuwarten. Bis dahin soll er nicht leisten müssen.

4. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, greift der 2. Halbsatz des § 18 MTV ein.

Dann gilt eine Verfallfrist von einem Monat. Für die zur Vermeidung des Erlöschens von Ansprüchen infolge Zeitablaufs erforderliche schriftliche Geltendmachung unterscheiden die Tarifvertragsparteien mithin zwischen bestehendem und beendetem Arbeitsverhältnis. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Ansprüche eine Frist von einem Monat. Bereits fällige Ansprüche sind nicht ausgenommen. Schon der für die Auslegung von Tarifnormen vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut spricht daher dafür, dass auch bereits fällige Ansprüche erfasst sind, die laufende Verfallfrist mithin verkürzt wird (vgl. - RzK I 13 a Nr. 46; - 4 AZR 209/95 - BAGE 84, 147).

Aus der Formulierung in § 18 MTV "von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer" ergibt sich entgegen der Revision nichts anderes. Der Kläger meint, die Monatsfrist greife nur ein, wenn der Arbeitnehmer am Fälligkeitstag bereits ausgeschieden sei; er sei sonst noch kein "ausgeschiedener" Arbeitnehmer. Das überzeugt nicht. Nach der Satzfolge und dem Sinnzusammenhang der Regelung bezieht sich der Begriff "von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer" auf den Begriff "sämtliche gegenseitige Ansprüche". Damit wird erreicht, dass die im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingreifende Monatsfrist ebenso wie die im bestehenden Arbeitsverhältnis geltende Zweimonatsfrist "beiderseitig" wirkt, mithin für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Der Lauf dieser kürzeren Frist knüpft lediglich nunmehr an den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.

Der Zweck von Ausschlussfristen bestätigt diese Auslegung. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. Senat - 9 AZR 405/97 - AP BAT-O § 70 Nr. 1 = EzBAT BAT § 70 Nr. 48). Die Arbeitsvertragsparteien sollen in möglichst überschaubarem zeitlichen Rahmen Gewissheit haben, ob und mit welchen Ansprüchen der Gegenseite zu rechnen ist. Für eine solche Klarstellung besteht insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Bedürfnis.

Das führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am und der Fälligkeit des Oktoberlohnes 2001 am nunmehr nur noch drei Tage zur Verfügung hatte, um den Oktoberlohn fristwahrend geltend zu machen. Vielmehr verkürzt sich gem. § 18 1. Halbsatz MTV die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 MTV zunächst bis laufende Frist in der Weise, dass er nunmehr den Oktoberlohn bis hätte geltend machen müssen. Das hat er unterlassen.

II. Ebenso sind die Entgeltansprüche für November 2001 und der Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2001 erloschen. Der Kläger hätte diese Ansprüche bis spätestens schriftlich geltend machen müssen, nachdem er die Lohnabrechnung November 2001 am erhalten hatte.

1. Dieser Fristenlauf ergibt sich allerdings nicht aus allgemeinen Rechtssätzen, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Knüpft eine tarifliche Ausschlussfrist an die Fälligkeit des Anspruchs an, so ist der Fristenlauf nicht allein deshalb gehemmt, weil der Anspruchsgegner den Anspruch zusätzlich abzurechnen hat. Die Fälligkeit eines Anspruchs iSv. tariflichen Ausschlussfristen hängt nur dann von einer Abrechnung des Gegners ab, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Ansprüche ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann (vgl. Senat - 9 AZR 543/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162 = EzA BGB § 138 Nr. 30). In einem solchen Fall läuft die Ausschlussfrist für den Zahlungsanspruch nicht, solange der Anspruchsgegner die erforderliche Abrechnung unterlässt. Sie beginnt erst, wenn der Abrechnungsanspruch verfallen ist ( - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 64). Ist ein Anspruch bezifferbar, richtet sich der Fristenlauf dagegen nach den allgemeinen tariflichen Fälligkeitsbestimmungen. So liegt es hier.

Die möglichen Ansprüche des Klägers für den Monat November 2001 auf Zahlung des Urlaubsentgelts und des Weihnachtsgeldes ließen sich rechnerisch ohne weiteres ermitteln. Hierfür war der Kläger auf die vom Beklagten nach § 7 Abs. 2 MTV geschuldete Lohnabrechnung nicht angewiesen. Ungewiss war nur, welche Ansprüche der Beklagte für November 2001 abrechnen und damit dem Streit der Parteien entziehen würde (vgl. - BAGE 103, 71).

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Monatsfrist sich nach dem Erhalt der Lohnabrechnung November 2001 richtete.

a) Nach dem Wortlaut von § 18 MTV sind Ansprüche "einen Monat nach Beendigung" geltend zu machen. Auf den ersten Blick könnte daher angenommen werden, der Fristenlauf beginne stets mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das würde auch für solche Ansprüche gelten, die erst nach Beendigung fällig werden. So ist die Tarifvorschrift jedoch nicht zu verstehen. Vom Arbeitnehmer wird nicht verlangt, ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats alle offenen Ansprüche geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Anspruch noch nicht zu erfüllen hat. Der Arbeitnehmer müsste gleichsam "ins Blaue hinein" tätig werden. Das ist ersichtlich nicht gemeint. Die Tarifvertragsparteien haben selbst formuliert, die Ansprüche seien "geltend" zu machen. Das besagt nichts anderes, als dass die Gegenseite aufzufordern ist, den nach Grund und Höhe zu kennzeichnenden Anspruch zu erfüllen. Eine solche Zahlungsaufforderung macht keinen Sinn, wenn der Arbeitgeber noch nicht zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. für zweistufige Ausschlussfristen - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 126 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 105; - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 25; - 3 AZR 451/67 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 41 = EzA TVG § 4 Nr. 24).

b) Gleichwohl ist hier nicht auf die Fälligkeit des Novemberlohnes 2001 und des mit dem Novemberlohn auszuzahlenden Weihnachtsgeldes am abzustellen. Der Fristenlauf begann mit dem Erhalt der Lohnabrechnung am . Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 MTV.

In dieser Vorschrift sind zwei Sachverhalte geregelt. Satz 1 und Satz 2 betreffen die Richtigkeit der tatsächlichen Zahlung, die durch einen Vergleich des Abrechnungsbetrags mit der überwiesenen Summe festzustellen ist. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so ist dieser Sachverhalt dem Arbeitgeber "zu melden". Ausschlussfristen laufen nicht. Durch die Lohnabrechnung ist die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohnes außer Streit gestellt ( - BAGE 103, 71). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier nicht. Dass der Beklagte den abgerechneten Lohn nach der Behauptung des Klägers erst im Januar 2002 bezahlt hat, ist deshalb unerheblich.

Angesprochen ist vielmehr der in Satz 3 des § 7 Abs. 3 MTV geregelte Sachverhalt. Er betrifft "die Richtigkeit" der Lohnabrechnung. Das bezieht sich auf ihre inhaltliche Richtigkeit, also auf die Frage, ob der Arbeitgeber alle Entgelte erfasst hat, die der Arbeitnehmer für den abgerechneten Lohnzeitraum beanspruchen kann. Hat der Arbeitnehmer insoweit Einwendungen, so hat er diese "unverzüglich jedoch innerhalb der in § 18 dieses Manteltarifvertrages aufgeführten" Fristen geltend zu machen. Die Bestimmung verweist damit allein auf die Dauer der einzuhaltenden Fristen (Rechtsfolgenverweisung). Die Tarifvertragsparteien haben den Beginn der Verfallfrist von der Fälligkeit des Anspruchs abgekoppelt mit der Folge, dass Ansprüche dann, wenn die Abrechnung vor dem 15. des Folgemonats erfolgt, innerhalb eines Monats ab Erhalt geltend zu machen sind.

c) Die Einhaltung dieser Frist hat der Kläger versäumt. Er hat die Novemberabrechnung 2001 am erhalten. Fristbeginn war nach § 187 Abs. 1 BGB der ; Fristende nach § 188 Abs. 2 BGB der . Bis dahin hat er den Beklagten nicht zur Zahlung aufgefordert.

III. Die Tarifvorschriften sind wirksam. Die Bemessung der Dauer von Ausschlussfristen obliegt der Entscheidung der Tarifvertragsparteien und ist von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren. Allenfalls extrem kurze Fristen können im Einzelfall Anlass zur näheren Überprüfung sein (vgl. schon - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 30 mit zust. Anm. Hueck = EzA TVG § 4 Nr. 9; allgemein zum Prüfumfang - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Die Geltendmachungsfristen von zwei Monaten nach Fälligkeit und einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind danach nicht zu beanstanden. Eine an die Fälligkeit anknüpfende Frist von zwei Monaten ist tariflich weit verbreitet. Dass die Frist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Monat verkürzt wird, hält sich noch im Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Verkürzung trägt dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien Rechnung, ihre Rechtsbeziehungen im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst rasch insgesamt als abgeschlossen behandeln zu können.

IV. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2754 Nr. 50
KAAAB-94919

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein