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BAG Urteil v. - 8 AZR 427/00

Gesetze: BAT § 22; BAT § 23; BAT-O § 11 Satz 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13

Leitsatz

1. Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das "Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt.

2. Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1536 Nr. 30
BAAAB-94828

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