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BAG Urteil v. - 7 AZR 701/99

Gesetze: BGB § 620

Leitsatz

Wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem den Sonderreglungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) unterfallenden Arbeitsvertrag nur die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart haben, kann die Befristung nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAB-94744

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