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BAG Urteil v. - 7 AZR 686/00

Gesetze: BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1

Leitsatz

Die Drei-Wochen-Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG wird bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 947 Nr. 18
DB 2002 S. 536 Nr. 10
DAAAB-94742

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