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BAG Urteil v. - 7 AZR 487/99

Gesetze: AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 13 (aF); AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6

Leitsatz

Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt voraus, daß sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 767 Nr. 14
LAAAB-94709

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