BAG Urteil v. - 7 AZR 31/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 2

Instanzenzug: ArbG Herne 4 Ca 3636/03 vom LAG Hamm 15 Sa 1035/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am geendet hat.

Der Kläger war vom bis zum als Praktikant im Rahmen einer beruflichen Fortbildung ohne Vergütung bei der Beklagten tätig. Am schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger befristet vom bis zum als Bezirksleiter bei der Beklagten beschäftigt wurde. Unter dem unterzeichneten die Parteien ein von der Beklagten vorformuliertes, an den Kläger gerichtetes Schreiben folgenden Wortlauts:

"Sehr geehrter Herr S,

im Nachgang zu unserem Schreiben vom bestätigen wir Ihnen, dass sich Ihr Einsatz als Bezirksleiter im Vertriebsbereich bis zum verlängert.

Im Übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen."

Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde ab befristet bis zum zum kommissarischen Gebietsverkaufsleiter ernannt. In dieser Funktion war der Kläger bis zur Beendigung der Beschäftigung am tätig.

Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. Bei der Befristung zum handle es sich nicht um eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Vertragsverlängerung, da ihm auf Grund des Schreibens der Beklagten vom im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung zum die höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als Gebietsverkaufsleiter übertragen worden sei. Dies habe nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts geschehen können. Deshalb unterliege die Vereinbarung vom als Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags der Befristungskontrolle. Die darin vereinbarte Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wegen des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ohne Sachgrund unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder auf Grund des Vertrages vom noch des Vertrages vom zum Ablauf des geendet hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Gebietsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund Befristung am geendet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt ausschließlich die in der Vereinbarung vom getroffene Befristungsabrede der gerichtlichen Kontrolle. Diese Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund wirksam, da es sich um die erstmalige Verlängerung des am abgeschlossenen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags handelt. In Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom haben die Parteien keine weitere der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Befristung vereinbart, sondern lediglich die Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses geändert. Dies hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der zuvor vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht einen Vertrag vom der Befristungskontrolle unterzogen. Der gerichtlichen Kontrolle nach § 14 Abs. 2 TzBfG unterliegt allein die am getroffene Befristungsabrede.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung auf ihre Rechtswirksamkeit zu prüfen. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Vertragsbeziehung künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (st. Rspr., vgl. etwa - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 = EzA BGB § 620 Nr. 76, zu II der Gründe; - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 2 a der Gründe). Vereinbaren die Parteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, unterliegt diese Vereinbarung nicht der Befristungskontrolle, weil die Vereinbarung keine neue Befristungsabrede enthält ( -, zu I der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG 1996: -, zu I 2 b der Gründe; - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe). Der erkennende Senat hat zwar zur Sachgrundbefristung entschieden, dass ein Änderungsvertrag, durch den während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Änderung der geschuldeten Tätigkeit und der Vergütung vereinbart wird, als zuletzt abgeschlossener Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle auch dann unterliegt, wenn die Vertragslaufzeit unverändert bleibt, weil die Parteien mit der vertraglichen Vereinbarung anderer Hauptpflichten zum Ausdruck bringen, dass diese neue Vereinbarung für ihr Arbeitsverhältnis künftig allein bestimmend sein soll und gerade nicht mehr der hiervon abweichende Inhalt des vorhergehenden Arbeitsvertrags ( - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 135 = EzA BGB § 620 Nr. 106, zu II 1 b der Gründe). Es kann dahinstehen, ob an dieser Aussage zur Sachgrundbefristung festzuhalten ist. Sie kann jedoch auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht übertragen werden. Die Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung hängt in der Regel wesentlich von der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ab. Da die Wirksamkeit einer Befristung nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist und nachträgliche Änderungen grundsätzlich keine Auswirkungen auf eine zunächst wirksam vereinbarte Befristung haben, kann es bei der Sachgrundbefristung geboten sein, bei nach Vertragsschluss vereinbarten Änderungen der Hauptpflichten, insbesondere der geschuldeten Tätigkeit, den Änderungsvertrag auch dann der Befristungskontrolle zu unterziehen, wenn durch ihn die Vertragsdauer nicht geändert wird. In der Vereinbarung einer geänderten Tätigkeit kann in einem solchen Fall zugleich eine erneute, auf diese Tätigkeit bezogene Befristungsabrede liegen. Demgegenüber spielt die Art der Tätigkeit für die sachgrundlose Befristung keine Rolle. Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Bezug auf jede denkbare Tätigkeit zulässig. Deshalb enthält eine während der Vertragslaufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung über die Änderung der Tätigkeit und der Vergütung keine neue, der Befristungskontrolle zu unterziehende Befristungsabrede, wenn die Vertragslaufzeit beibehalten wird.

b) Hiernach unterliegt allein die Vereinbarung vom über die Verlängerung des Einsatzes des Klägers bis zum als zuletzt getroffene Befristungsabrede der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Am haben die Parteien keine neue Befristung vereinbart. Die auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom vorgenommenen Änderungen betreffen ausschließlich die Tätigkeit und die Vergütung des Klägers, nicht jedoch die bereits zuvor am vereinbarte Vertragslaufzeit bis zum . Diese ist unverändert geblieben.

2. Die am vereinbarte Befristung zum ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall eingehalten. Die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren wurde nicht überschritten. Der Kläger war auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom bis zum bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Befristungsabrede vom handelt es sich um eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG statthafte Verlängerung.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nicht zulässig ist hingegen der mehrfache Neuabschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in diesem Zeitraum. Eine Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen ( -, zu II 2 a der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: -BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 19, zu III 1 und 2 der Gründe).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Parteien haben die im Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung zum noch während dessen Laufzeit mit Vereinbarung vom einmal bis zum verlängert. In der Vereinbarung vom wurden die Arbeitsbedingungen mit Ausnahme der Vertragslaufzeit nicht geändert. Die später auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom erfolgte Änderung der Tätigkeit und der Vergütung des Klägers ist für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Eine Vereinbarung der Parteien über die Änderung der Arbeitsbedingungen ist während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ohne weiteres zulässig. Eine solche Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Befristung ( -; - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe; - 7 AZR 648/01 -, zu I 2 b der Gründe).

3. Der Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits vom bis zum als Praktikant bei der Beklagten tätig war. Dadurch wurde das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht verletzt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Anschlussverbot betrifft nur frühere Arbeitsverhältnisse. Zuvor bestandene andere Vertragsverhältnisse mit dem späteren Arbeitgeber hindern die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht. Dies gilt auch für eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant, wenn mit diesem kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (vgl. dazu etwa APS/Backhaus 2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 390; KR-Lipke 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 300; ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 121). Der für die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darlegungspflichtige Kläger hat nicht geltend gemacht, das Praktikum auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags absolviert zu haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 220 Nr. 4
DStR 2006 S. 2319 Nr. 51
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3312
FAAAB-94682

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