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BAG Urteil v. - 7 AZR 200/00

Gesetze: BGB § 620

Leitsatz

Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber in Fällen der Krankheitsvertretung davon ausgehen, daß die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1479 Nr. 28
DB 2001 S. 1509 Nr. 27
BAAAB-94666

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