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BAG Beschluss v. - 7 ABR 56/98

Gesetze: BetrVG 1972 § 47; BetrVG 1972 § 53 Abs. 2; Parteiengesetz § 3; Parteiengesetz § 6; Parteiengesetz § 7; Parteiengesetz § 8; Parteiengesetz § 9; Parteiengesetz § 11; GG Art. 21 Abs. 3

Leitsatz

Die Bezirke und die Landesverbände/Landesorganisationen der SPD sind rechtlich selbständige nicht eingetragene Zweigvereine innerhalb der SPD und damit ihrerseits Unternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG. Die für sie gebildeten Betriebsräte können bei dem Bundesvorstand der SPD keinen Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des BetrVG errichten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2000 S. 2637 Nr. 51
DB 2001 S. 2101 Nr. 39
QAAAB-94635

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