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BAG Beschluss v. - 7 ABR 53/99

Gesetze: BetrVG 1972 § 18 Abs. 3 Satz 1; BetrVG 1972 § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 13

Leitsatz

Die in § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgeschriebene Öffentlichkeit der Stimmauszählung erfordert, daß Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher im Betrieb öffentlich bekanntgemacht werden.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1534 Nr. 30
DB 2001 S. 1152 Nr. 21
DStR 2001 S. 1811 Nr. 42
CAAAB-94631

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