Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ArbGG § 81; ArbGG § 83
Instanzenzug: ArbG Bochum 1 BV 31/04 vom LAG Hamm 13 TaBV 26/05 vom
Gründe
A. Die Beteiligten haben ursprünglich über die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gestritten.
Der Antragsteller ist Mitglied des am gewählten und aus 27 Mitgliedern bestehenden zu 2) beteiligten Betriebsrats der zu 20) beteiligten Arbeitgeberin. In der Betriebsratssitzung am beschloss der Betriebsrat zunächst, seine Organisation dem räumlichen Bereich der drei Regionalniederlassungen der Arbeitgeberin anzupassen. Die anschließende Wahl der für die Regionen B, D und S freizustellenden Betriebsratsmitglieder wurde in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Der jeweils einzige Wahlvorschlag für die Bereiche B und D wurde einstimmig angenommen. Für die fünf auf die Region S entfallenden Freistellungen gab es zwei Wahlvorschläge, eine aus fünf Personen bestehende Vorschlagsliste und den Antragsteller, der sich selber vorgeschlagen hatte. Bei der anschließenden Wahl erhielt er drei Stimmen und wurde nicht als freigestelltes Betriebsratsmitglied gewählt.
Der Antragsteller hat mit einem beim Arbeitsgericht Bochum am eingegangenen Antrag beantragt,
die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Antragstellers die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder für unwirksam erklärt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen der Betriebsrat und die zu 3) - 19) beteiligten freigestellten Betriebsratsmitglieder die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die konstituierende Sitzung des zwischen dem 9. - neu gewählten Betriebsrats hat am stattgefunden.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und der beteiligten Betriebsratsmitglieder ist begründet. Der Antrag ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zwischenzeitlich entfallen ist.
1. Das Verfahren ist nicht erledigt, da die nach § 83a Abs. 2, 3 ArbGG erforderliche Erledigungserklärung des Antragstellers nicht vorliegt. Auf die Erledigungserklärung der am Verfahren Beteiligten (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) findet § 83a ArbGG keine Anwendung.
2. Das Rechtsschutzinteresse ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei muss das Rechtsbeschwerdegericht auch solche Umstände berücksichtigen, die erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine Wirkung mehr entfalten kann ( - BAGE 67, 316 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 29, zu B der Gründe). So verhält es sich im Streitfall. Das Betriebsratsgremium, das am die Wahl für die freizustellenden Betriebsratsmitglieder der Regionen B, D und S durchgeführt hat, ist nicht mehr im Amt. Wenn die angefochtene Freistellungswahl vom nunmehr durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden würde, hätte dies für die Beteiligten keine Auswirkungen mehr. Durch das Ende der Amtszeit der bisher freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats ist auch deren Freistellung beendet worden. Für eine derartige Entscheidung ohne rechtliche Wirkungen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, dass einem der bisherigen Verfahrensbeteiligten an der Klärung der Streitfrage gelegen ist, ob die Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen zulässig war. Streitgegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die Anfechtbarkeit der durchgeführten Freistellungswahl vom . Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen zulässig ist, gehört zu den Vorfragen, die nicht an der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung teilnehmen. Die Erstattung eines für die Beteiligten unverbindlichen Rechtsgutachtens zählt nicht zu den Aufgaben des Gerichts und begründet kein Rechtsschutzbedürfnis ( - BAGE 67, 316 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 29, zu B der Gründe).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAB-94625
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein