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BAG Beschluss v. - 7 ABR 18/00

Gesetze: BetrVG 1952 § 76 Abs. 2 Satz 2; BetrVG 1952 § 76 Abs. 2 Satz 3

Leitsatz

Ein unternehmenszugehöriger Arbeitnehmervertreter in einem nach dem BetrVG 1952 mitbestimmten Aufsichtsrat ist mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im sog. Blockmodell nicht mehr beschäftigt iSd. § 76 Abs. 2 BetrVG 1952. Ist er der einzige Arbeitnehmervertreter bzw. der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe verliert er mit dem Eintreten in die Freistellungsphase seine Wählbarkeit. Damit endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 2413 Nr. 47
BB 2001 S. 832 Nr. 16
DB 2000 S. 2228 Nr. 44
DB 2001 S. 706 Nr. 13
VAAAB-94587

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