Gesetze: Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 14 Abs. 5; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 67 Nr. 44; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 45; Arbeitszeitordnung (AZO) § 12 Abs. 2 Satz 3; ArbZG § 4; ZPO § 139; ZPO § 561 Abs. 1
Leitsatz
Nach § 14 Abs. 5 BMT-G II sind bei Wechselschichten nicht nur Kurzpausen in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnen und zu vergüten, sondern auch die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer. Dies setzt voraus, daß der Arbeitnehmer Wechselschichtarbeit im Sinne der Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 44 BMT-G II leistet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2000 S. 1040 Nr. 20 BB 2000 S. 2642 Nr. 51 BB 2001 S. 681 Nr. 13 DB 2000 S. 979 Nr. 19 DB 2001 S. 436 Nr. 8 IAAAB-94574
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