Gesetze: BAT idF des 67. Änderungstarifvertrags vom § 37 Abs. 2; BAT idF des 67. Änderungstarifvertrags vom § 70; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 616 Abs. 2 (in der bis zum geltenden Fassung); SchwbG § 45 (in der ab dem geltenden Fassung); SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum).
2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall betrifft ( § 616 Abs. 2 BGB aF), ist sie unwirksam.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 104 Nr. 2 DB 2001 S. 546 Nr. 10 AAAAB-94516
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