Leitsatz
[1] Die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng nimmt Angestellte in Nordrhein-Westfalen, die ab dem ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründen, wirksam vom Beihilfebezug aus. Das gilt auch bei einem rechtsgeschäftlichen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes.
Gesetze: BVOAng § 1 Abs. 1; BVOAng § 6; AbubesVG § 3 Abs. 1; BAT § 40; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Instanzenzug: ArbG Bonn 1 Ca 3604/01 vom LAG Köln 12 Sa 467/02 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über Beihilfeansprüche.
Der Kläger war ab dem bei der Stadt B als Krankenpfleger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Eigenkündigung des Klägers vom einvernehmlich zum . Seitdem ist er bei dem beklagten Landschaftsverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. In § 40 BAT heißt es:
"Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen iSd. § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.
..."
In § 3 Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes - für das Land Nordrhein-Westfalen - (AbubesVG) vom (GV NW S. 342) in der geänderten Fassung durch Gesetz vom (GV NW S. 750) heißt es:
"Fürsorge und Schutz
(1) An Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienste des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem begründet wurde, werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Die zur Ausführung des Satzes 1 erforderliche Rechtsverordnung erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz. Sie gilt vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung.
..."
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom (GV NW S. 108), zuletzt geändert durch die Neunte Änderungsverordnung vom (GV NW S. 550), enthält ua. folgende Bestimmungen:
"§ 1
(1) Angestellte und Arbeiter im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. (...)
...
§ 6
Diese Verordnung gilt für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis vor dem begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht."
Der Kläger beantragte im April 2001 ohne Erfolg die Gewährung von Beihilfe für Zahnbehandlungen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung einer Beihilfe iHv. 50 vH der angefallenen Zahnarztkosten.
Der Kläger ist der Ansicht, § 6 BVOAng schließe den Beihilfeanspruch nicht aus. Bei verfassungskonformer Auslegung bliebe der Beihilfeanspruch bei einem lückenlosem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten. Die Festlegung des Stichtags zum Ausschluss der Beihilfeberechtigung schränke ansonsten seine arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit in unverhältnismäßiger Weise ein.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 391,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem gemäß § 1 DÜG zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Beihilfeansprüche des Klägers seien durch § 6 BVOAng wirksam ausgeschlossen. Dem Verordnungsgeber stehe es grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellten Beschäftigten gegenüber einzustellen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung von Beihilfe ist nach § 3 Abs. 1 AbubesVG, § 6 BVOAng in der seit dem geltenden Fassung rechtswirksam ausgeschlossen.
1. Nach § 40 Satz 1 BAT werden für die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen "die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet". Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom (GV NW S. 342) in der - vorliegend maßgeblichen - Fassung durch das Haushaltssicherungsgesetz vom (GV NW S. 750). Die auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes erlassene Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVOAng) vom (GV NW S. 108) in der jeweils geltenden Fassung - einschließlich der hier einschlägigen Änderung durch das Haushaltssicherungsgesetz vom (GV NW S. 750) - ist damit eine bei dem beklagten Landschaftsverband "geltende Bestimmung" iSd. § 40 BAT (vgl. - EzBAT BAT § 40 Nr. 21, zu 1 a der Gründe). Der beklagte Landschaftsverband ist gemäß § 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 217) in der Neufassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 657), zuletzt geändert am (GV NW S. 462), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die dem Geltungsbereich von § 3 Abs. 1 AbubesVG, § 1 Abs. 1 BVOAng unterfällt.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbubesVG werden Beihilfen in Krankheitsfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen nur denjenigen Angestellten gewährt, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem begründet wurde. In § 6 BVOAng ist klargestellt, dass die zur Ausführung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbubesVG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbubesVG) erlassene BVOAng nur für diejenigen Angestellten gilt, deren Arbeitsverhältnis vor dem begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Landschaftsverband wurde erst nach dem begründet. Damit stehen dem Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Beihilfe zu.
3. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt für eine Anwendbarkeit der BVOAng nicht jede vor dem begründete und ununterbrochen fortbestehende Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst iSd. § 1 Abs. 1 BVOAng.
a) Einer derartigen Auslegung steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 6 BVOAng entgegen. Der darin verwendete Rechtsbegriff des Arbeitsverhältnisses bezeichnet das durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Der Kläger wurde nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom mit Wirkung zum als Angestellter im Pflegedienst eingestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist damit erst nach dem begründet worden. Demgegenüber ist nach dem Wortlaut des § 6 BVOAng unerheblich, dass der Kläger bereits vor dem in einem anderen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stand. Die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng knüpft an die Begründung des Arbeitsverhältnisses und nicht an die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst an.
Durch den weiteren Zusatz des ununterbrochen Fortbestehens wird klargestellt, das jede rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zum Wegfall der Beihilfeberechtigung führt. Ein vor dem festgelegten Stichtag begründetes Arbeitsverhältnis unterfällt hiernach nur solange dem Geltungsbereich der BVOAng, als es nicht auf Grund eines Beendigungstatbestands (zB Kündigung, Befristung) durch Abschluss eines neuen Vertrags erneut begründet werden muss. Der zur Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertragsschluss schließt eine Geltung der BVOAng - für das neu begründete Arbeitsverhältnis - selbst dann aus, wenn auf Grund des neuen Vertrags eine nahtlose Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgt. Ein rechtsgeschäftlicher Arbeitgeberwechsel führt damit erst recht auf Grund des dazu erforderlichen (Neu-)Abschlusses eines Arbeitsvertrags zum Ausschluss der Beihilfeberechtigung.
b) Auch Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang der Bestimmungen bestätigen dieses Ergebnis.
§ 1 Abs. 1 BVOAng legt den - allgemeinen - persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fest, während § 6 BVOAng die Geltung der Rechtsverordnung durch eine Stichtagsregelung auf diejenigen - vom persönlichen Geltungsbereich erfassten - Arbeitnehmer beschränkt, deren Arbeitsverhältnis vor dem begründet wurde. Hierbei stellt § 6 BVOAng zur Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses vor dem festgelegten Stichtag sowie dessen ununterbrochenen Fortbestand ab und nimmt gerade nicht allgemein auf eine vor dem Stichtag aufgenommene Beschäftigung im öffentlichen Dienst iSd. § 1 Abs. 1 BVOAng Bezug. Der Vergleich der Fassung des § 6 BVOAng zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises mit der - hiervon abweichend formulierten - Fassung des § 1 Abs. 1 BVOAng zur Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs im weiteren Sinne bestätigt, dass der Verordnungsgeber den Begriff des "Arbeitsverhältnisses" im Rechtssinne und nicht etwa im Sinne einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst verwandt hat.
Die durch das Haushaltssicherungsgesetz vom (GV NW S. 750) in § 6 BVOAng eingefügte Stichtagsregelung soll den Beihilfeanspruch für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am neu abgeschlossenen Arbeitsverträge zur Entlastung des öffentlichen Personalhaushalts ausschließen. § 6 BVOAng soll nach seiner Ausgestaltung zu keinem Eingriff in bereits bestehende Vertragsverhältnisse führen und die bezweckte Kosteneinsparung dort verwirklichen, wo ein solcher Eingriff auf Grund des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags nicht erforderlich ist (vgl. hierzu auch - EzBAT BAT § 40 Nr. 20, zu II 2 c der Gründe). Dementsprechend knüpft § 6 BVOAng die Geltung der BVOAng allein an den ununterbrochenen Fortbestand eines vor dem Stichtag begründeten Arbeitsverhältnisses und berücksichtigt als Unterscheidungskriterium weder eine vor dem Stichtag aufgenommene Beschäftigung im öffentlichen Dienst noch eine bestimmte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zur Belohnung bisheriger Betriebstreue.
4. Das gefundene Auslegungsergebnis führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem Verfassungsverstoß. § 6 BVOAng verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Stichtagsregelungen Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist ( - 4 AZR 405/02 - AP TVG § 1 Beschäftigungssicherung Nr. 1 = EzA GG Art. 3 Nr. 99, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - 6 AZR 560/00 - EzBAT BAT § 40 Nr. 20; - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24). Stichtagsregelungen sind Typisierungen in der Zeit (vgl. ErfK/Dieterich GG Art. 3 Rn. 48). Auch bei solchen Typisierungen unterliegt der Normgeber strengeren Bindungen, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann ( - BVerfGE 98, 365).
b) Ob der Verlust des Beihilfeanspruchs bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes eines Landes die Entscheidung des Arbeitnehmers, einen anderen Arbeitsplatz zu wählen, beeinflussen kann, muss nicht entschieden werden. Auch in einem solchen Fall wäre die Stichtagsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
§ 40 BAT bezieht sich als reine Verweisungsnorm auf bereits vorhandene Beihilferegelungen und gewährt keinen Anspruch auf Erlass solcher Regelungen. Die Tarifvorschrift hindert den Arbeitgeber nicht, bei Neueinstellungen diese Leistung zu versagen und den Kreis der begünstigten Personen zu begrenzen. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber über den hinaus ununterbrochen fortbesteht mit Arbeitnehmern, die nach diesem Zeitpunkt zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber wechseln und deshalb ihren Beihilfeanspruch verlieren, ist nicht gleichheitswidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt sich um einen ungleichen Sachverhalt, der ungleich behandelt werden konnte. Bei einem rechtsgeschäftlichen Arbeitgeberwechsel verschafft das frühere Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmern keine Rechtsposition, die der neue Arbeitgeber zu beachten hätte. Darin unterscheiden sich die beiden Vergleichsgruppen.
Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Stichtagsregelung dient dem Zweck, die öffentlichen Hauhalte zu entlasten. Dieses legitime Interesse wiegt um so schwerer, als absehbar weitere Leistungskürzungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem entsprechenden Anstieg von Haushaltsmitteln zur Deckung eines dann zunehmenden Beihilfebedarfs führen. Da es einem Arbeitgeber grundsätzlich frei steht, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektiv-rechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Arbeitnehmer auszuschließen, kann er dementsprechend auch den Zeitpunkt festlegen, ab dem die Leistung nicht mehr erbracht werden soll. Dabei bedarf die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtags grundsätzlich keiner eigenständigen Begründung ( - EzBAT BAT § 40 Nr. 20). Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Stichtagsregelung nicht auf die im öffentlichen Dienst zurückgelegte Beschäftigungszeit anknüpfen. Bei der Beihilfe handelt es sich um einen anlassbezogenen Zuschuss zum laufenden Entgelt ( - aaO) und nicht um eine durch eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst erdiente Gegenleistung des Arbeitgebers.
Mit dem Verlust des Beihilfeanspruchs bei einem Arbeitgeberwechsel werden den Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, keine Bindungen auferlegt, die zu dem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an der Konsolidierung der Personalhaushalte in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen. Die Versorgung der Arbeitnehmer und ihrer mitversicherten Angehörigen im Krankheitsfall wie die der Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ist durch die gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt. Einen über das Notwendige und Angemessene hinausgehenden individuellen Bedarf kann der Arbeitnehmer durch Abschluss entsprechender Versicherungen abdecken. Das ist schon deswegen zumutbar, weil ein Arbeitsplatzwechsel in aller Regel von beruflichem Vorteil ist, sei es, dass er eine drohende Arbeitslosigkeit abwendet, bisher nicht vorhandene Aufstiegschancen eröffnet oder mit einer besseren Dotierung einhergeht.
c) § 6 BVOAng wirkt im Falle des Klägers nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt zurück. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt B mit Schreiben vom und damit acht Monate nach Inkrafttreten der Stichtagsregelung am gekündigt. Ob die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng bei Kündigungen von Arbeitnehmern, die vor der Bekanntmachung des Haushaltssicherungsgesetzes vom ausgesprochen wurden, in unzulässiger Weise in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, muss deshalb nicht entschieden werden.
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2248 Nr. 41
DB 2004 S. 2219 Nr. 41
DAAAB-94486
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