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BAG Urteil v. - 6 AZR 382/00

Gesetze: BGB § 611 ; Tarifvertrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der AOK und der Beschäftigungssicherung (WBTV-AOK) vom § 11; Tarifvertrag über die kollektive Arbeitszeitverkürzung bei der AOK Sachsen (KAZTV-AOK Sachsen) vom § 4 Abs. 1; Tarifvertrag über die kollektive Arbeitszeitverkürzung bei der AOK Sachsen (KAZTV-AOK Sachsen) vom § 4 Abs. 2 Anlage 1 zu § 4; RVO § 351; RVO § 352 Satz 2; RVO § 353 Abs. 1; 2. BesVNG Art. VIII § 1 Abs. 1; 2. BesVNG Art. VIII § 2 Abs. 1; BBesG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BBesG § 6 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5

Leitsatz

Die Bestimmung einer Dienstordnung, die wegen einer vorübergehenden Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus Gründen der Beschäftigungssicherung die Kürzung der Bezüge von Dienstordnungsangestellten vorsieht, verstößt gegen das nach den Vorschriften der RVO für diese Arbeitnehmer geltende Alimentationsprinzip und ist deshalb nichtig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAB-94483

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