Gesetze: EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 3; EFZG § 12; Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden § 45; Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden § 62
Leitsatz
1. Besteht zwischen einem beendeten und einem neubegründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, wird der Lauf der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut ausgelöst.
2. Der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen ist erschöpft, wenn die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage erreicht.
3. Zeiten der witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) vom sind auf den Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG nicht anzurechnen. Der entgegenstehende § 45 Abs. 10 MTW ist unwirksam.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 943 Nr. 18 DB 2002 S. 640 Nr. 12 LAAAB-94401
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