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BAG Urteil v. - 5 AZR 545/99

Gesetze: Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. NW S 288) § 5 ; Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. NW S 88)

Leitsatz

Die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl für an Gesamtschulen tätige Lehrkräfte von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden wöchentlich durch Verordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom ist rechtswirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1908 Nr. 37
OAAAB-94358

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