Gesetze: BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1; BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 2 Abs. 1; BBiG § 3 Abs. 1; BGB § 133; AFG § 33 Abs. 2; AFG § 56 Abs. 1; AFG § 56 Abs. 2; AFG § 59 Abs. 1; Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom § 23 a; Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom § 24 Abs. 3; Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom § 24 Abs. 4; Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom § 27 Abs. 2
Leitsatz
In einem vollständig von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden nach § 56 AFG (öffentlich finanziertes, dreiseitiges Ausbildungsverhältnis) kann die Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit der Folge geboten sein, daß Vergütungsansprüche des auszubildenden Rehabilitanden nicht bestehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1481 Nr. 28 BB 2001 S. 51 Nr. 1 DB 2000 S. 2433 Nr. 48 SAAAB-94293
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