Leitsatz
[1] Die Revisionszulassung muß seit der zum in Kraft getretenen Änderung des § 72 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor erfolgen. Eine im Tenor unbeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision kann in den Entscheidungsgründen nicht mehr wirksam eingeschränkt werden.
Gesetze: ArbGG § 72
Instanzenzug: ArbG Freiburg 9 Ca 99/01 vom LAG Baden-Württemberg 22 Sa 7/02 vom
Gründe
I. Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger das verlangte Weihnachtsgeld zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Ziff. 4 des Urteilstenors lautet: "Die Revision wird zugelassen."
Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt: "Die Kammer hat insoweit, da möglicherweise von der Rechtsprechung des 10. Senates abweichend, (vgl. etwa BAG...) die Revision zugelassen, soweit die Klage auch mit dem Streitgegenstand der geltend gemachten Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2000 unter Abänderung des Urteils 1. Instanz abgewiesen wurde." In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Gegen dieses Urteil findet die Revision für d. Kl. an das Bundesarbeitsgericht statt. ..." Mit seiner auf Divergenz gestützten Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision in vollem Umfange erreichen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gegen das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision uneingeschränkt zulässig.
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte das Landesarbeitsgericht bei einer unbeschränkten Zulassung der Revision im verkündeten Urteilstenor die Revisionszulassung in den Entscheidungsgründen auf einen abtrennbaren Streitgegenstand beschränken (vgl. - BAGE 89, 43 = AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 22). Diese Möglichkeit der nachträglichen Beschränkung der Revisionszulassung in den Entscheidungsgründen stand im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Zulassung der Revision selbst erst in den Entscheidungsgründen verlautbart werden konnte (vgl. zuletzt - BAGE 90, 273 = AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 30 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 24).
2. Seit der zum in Kraft getretenen Änderung des § 72 Abs. 1 ArbGG und dem dort in Satz 2 aufgenommenen Verweis auf § 64 Abs. 3 a ArbGG ist die Entscheidung, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen. Mit dieser Gesetzesänderung ist die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulassung der Revision in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen überholt (Ascheid GK-ArbGG Stand Dezember 2002 § 72 Rn. 36; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 72 Rn. 26; ArbGV-Bepler § 72 Rn. 37; Ostrowicz/Künzl/Schäfer Der Arbeitsgerichtsprozess 2. Aufl. Rn. 227). Die Neuregelung ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfolgt (BT-Drucks. 14/626 S 10). Diese Gesetzeszwecke gebieten, im Falle einer eingeschränkten Revisionszulassung in die zu verkündende Urteilsformel auch den Umfang der Revisionszulassung aufzunehmen. Nur dadurch steht im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung fest, inwieweit die unterlegene Partei das Urteil mit der Revision angreifen kann und die obsiegende Partei noch mit der Durchführung eines Revisionsverfahrens rechnen muß. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß das Landesarbeitsgericht den Umfang der Revisionszulassung bereits zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung verbindlich bestimmt. Will das Landesarbeitsgericht die Revision nur auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränken, hat es dies im Tenor auszusprechen. Eine nachträgliche Beschränkung der mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ist seit dem nicht mehr wirksam möglich (ebenso Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO § 72 Rn. 26; Ostrowicz/Künzl/Schäfer aaO Rn. 227; ArbGV-Bepler § 72 Rn. 37; zweifelnd ErfK-Koch 3. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 23).
3. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht die Revision im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Die Beschränkung der Revisionszulassung in den Entscheidungsgründen war unwirksam. Damit ist für den Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts insgesamt das Rechtsmittel der Revision eröffnet. Ob dieses Rechtsmittel bereits in vollem Umfange eingelegt und begründet ist oder der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen muß, besitzt für das Beschwerdeverfahren keine Bedeutung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2003 S. 1183 Nr. 22
DB 2003 S. 1528 Nr. 27
UAAAB-94236
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