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BAG Urteil v. - 4 AZR 612/99

Gesetze: Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 14 Abs. 2 c; Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 14 Abs. 5

Leitsatz

Die Anordnung von Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber nach § 14 Abs. 5 DRK-TV ist auch in dem zur Einhaltung landesrechtlicher Hilfeleistungsfristen verpflichteten mobilen Rettungsdienst zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 788 Nr. 15
DB 2000 S. 2431 Nr. 48
DB 2001 S. 820 Nr. 15
IAAAB-94159

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