Gesetze: MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder) § 9 Abs. 2 b; BZT-G/NRW (Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen) § 1
Leitsatz
Für die Beurteilung der Höherwertigkeit der einem Arbeiter vertretungsweise übertragenen Tätigkeit eines Angestellten gem. § 9 Abs. 2 MTArb ist von der tatsächlichen Einreihung des Vertreters auszugehen. Diese ist mit der Eingruppierung zu vergleichen, die bei dauerhafter Übertragung der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit des Angestellten auf den Vertreter vorliegen würde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2002 S. 1272 Nr. 24 EAAAB-94156
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