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BAG Urteil v. - 4 AZR 387/00

Gesetze: TVG § 9; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 71; ZPO § 66; ZPO § 67

Leitsatz

1. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muß auch bei einer Verbandsklage gegeben sein.

2. Es muß gegenüber der anderen Prozeßpartei bestehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 155 Nr. 3
DB 2002 S. 331 Nr. 6
GAAAB-94070

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