Gesetze: TVG § 3 ; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Lohntarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom § 3; Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 6. März/ § 19 Abs. 4
Leitsatz
1. Die Stufenangleichungen der Lohnhöhe Ost-West im Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Sachsen-Anhalt durch Bezugnahme auf die in der niedersächsischen Metallindustrie jeweils geltenden Löhne ist rechtswirksam.
2. Der Arbeitgeber bleibt nach seinem Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband in Sachsen-Anhalt bis zur nächsten Änderung der in Bezug genommenen Lohnregelung, die in der niedersächsischen Metallindustrie galt, gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden.
3. Diese Nachbindung endet, sobald der Tariflohn im in Bezug genommenen Tarifgebiet geändert worden ist. Sodann tritt die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ein.
4. Die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ist statisch; sie erfaßt weder Änderungen des Verweisungstarifvertrages noch des Bezugstarifvertrages, die im Nachwirkungszeitraum eintreten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2000 S. 1142 Nr. 22 BB 2001 S. 476 Nr. 9 DB 2000 S. 1081 Nr. 21 DB 2001 S. 654 Nr. 12 RAAAB-94062
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