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BAG Urteil v. - 4 AZR 212/00

Gesetze: TVG § 5 Abs. 5 Satz 3; TVG § 5 Abs. 4; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3

Leitsatz

1. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG mit dessen Ablauf endet, wirken seine Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach.

2. Diese Nachwirkung wird durch einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Folgetarifvertrag nicht beendet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1536 Nr. 30
BB 2001 S. 2165 Nr. 42
DB 2001 S. 2154 Nr. 40
XAAAB-94008

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