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BAG Beschluss v. - 4 ABR 4/00

Gesetze: BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 2; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 126; BGB § 164

Leitsatz

1. Ein Firmentarifvertrag kann für eine künftige Gesellschaft abgeschlossen werden.

2. Der Abschluß eines Zuordnungstarifvertrages ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für mehrere selbständige Betriebe möglich.

3. Die Erteilung der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG spricht dafür, daß durch die tarifliche Regelung die Bildung von Arbeitnehmervertretungen erleichtert wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2120 Nr. 41
DB 2001 S. 2732 Nr. 51
NAAAB-93972

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