Gesetze: BetrAVG § 1 Ablösung
; BetrAVG § 2 Abs. 1
; BetrAVG § 2 Abs. 5
; BetrAVG § 16
; BGB § 139
; BGB § 315
; Satzung des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 5 Abs. 1
; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 6 Abs. 1
; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 7 Abs. 1
; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 11 Abs. 6
; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 18c
; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 3
; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 8
; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit geltenden Fassung § 12
Leitsatz
1. Der am in Kraft getretene § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Essener Verbandes hat die Bindungswirkung von Anpassungsbeschlüssen des Vorstandes eingeschränkt und die Versorgungsberechtigten mit nicht insolvenzgesicherten Risiken belastet. Diese Änderung ist unwirksam, weil die für einen solchen Eingriff erforderlichen branchenbezogenen triftigen Änderungsgründe nicht vorgelegen haben.
2. Die am in Kraft getretene Neufassung der Leistungsordnung A des Essener Verbandes hat die Anpassung der laufenden Betriebsrenten wirksam von der Anpassung der Gruppenbeträge abgekoppelt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2002 S. 2444 Nr. 46 ZAAAB-93955
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