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BAG Urteil v. - 3 AZR 557/00

Gesetze: BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 1 ; Ersatzschulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 8; Ersatzschulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 9

Leitsatz

Ein Arbeitgeber, der eine genehmigte Ersatzschule und ein Internat betreibt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er die Refinanzierungsmöglichkeiten des Ersatzschulfinanzgesetzes ausschöpft und nur den in der Schule, nicht aber den im Internat beschäftigten Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zusagt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 436 Nr. 8
RAAAB-93936

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