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BAG Urteil v. - 3 AZR 415/99

Gesetze: BetrAVG § 1 ; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) § 21 Abs. 2 b; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) § 37 Abs. 1; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) § 37 Abs. 4 Satz 2; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) § 61

Leitsatz

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 37 Abs. 1 Buchst. a VBL-Satzung erhält ein Arbeitnehmer eine - regelmäßig wesentlich höhere - Versorgungsrente statt einer Versicherungsrente, wenn er aufgrund einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlaßten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Umlagemonate zurückgelegt hatte. Dabei ist der Begriff der Kündigung "aus betrieblichen Gründen" so zu verstehen, daß hierunter alle Kündigungen fallen, die auch durch betriebliche Gründe veranlaßt sind, wenn sie nur nicht aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wurden. Hierzu gehören regelmäßig auch krankheitsbedingte Kündigungen.

2. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Abmeldebescheinigung gegenüber der VBL unrichtig ausgefüllt, kommt eine Berichtigungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auch dann in Betracht, wenn er die dreimonatige Klagefrist für Klagen gegen die VBL nach § 61 Abs. 3 Satz 2 VBL-Satzung versäumt hat. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die VBL nach einer Berichtigung des zunächst mitgeteilten Abmeldegrundes durch den Arbeitgeber von Rechts wegen verpflichtet ist, die Angelegenheit wieder aufzugreifen und neu zu entscheiden. Für die Klage besteht jedenfalls dann das erforderliche Rechtschutzinteresse, wenn die VBL dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt hat, sie werde die Rentenangelegenheit nochmals überprüfen, wenn sie eine vom Arbeitgeber berichtigte Abmeldung erhalte (Fortführung von - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 9).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 368 Nr. 7
DB 2001 S. 987 Nr. 18
LAAAB-93896

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