1. Verweist ein mit einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes geschlossener Versorgungsvertrag auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht und übernahm dieser Arbeitgeber die Hälfte der Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, so ist die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
2. Für die Anrechnung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse freiwillig leistete oder arbeitsrechtlich dazu verpflichtet war.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die am in Kraft getretene Erweiterung der Anrechnung auf Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und gegen das Fehlen einer Übergangsregelung bestanden jedenfalls in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 890 Nr. 17 DB 2001 S. 490 Nr. 9 CAAAB-93886
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