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BAG Urteil v. - 3 AZR 339/00

Gesetze: BGB § 242 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung; BetrAVG § 1 b Abs. 1 in der seit dem geltenden Fassung; Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft § 3 Abs. 2

Leitsatz

Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 2387 Nr. 45
UAAAB-93880

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