Leitsatz
[1] 1. Der für § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist dem nach deutschem internationalem Privatrecht anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen (lex causae).
2. Nach § 269 BGB besteht bei Arbeitsverhältnissen in der Regel ein einheitlicher Erfüllungsort. Er gilt grundsätzlich auch für Versorgungsansprüche. Die Besonderheiten der zugesagten Versorgung können jedoch dazu führen, dass der Erfüllungsort für die Versorgungsleistungen vom früheren gewöhnlichen Arbeitsort abweicht.
Gesetze: ZPO § 29 Internationale Zuständigkeit; EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 30; BGB § 269
Instanzenzug: LAG München 2 Sa 579/02 vom ArbG München 16 Ca 18542/99 vom
Tatbestand
Der Kläger hat aus dem U. S. Pension Plan der Beklagten eine höhere betriebliche Altersversorgung verlangt. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien ausschließlich über die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München für diese Forderung.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft im Sinne des Rechts der USA und hat ihren Sitz in Washington D. C. Sie beschäftigte den am geborenen Kläger, einen Staatsbürger der USA, bis Oktober 1992 als Angestellten bei ihrem damals in M betriebenen Rundfunksender. Seit November 1992 befindet sich der Kläger in Ruhestand. Er bezieht seither aus dem U. S. Pension Plan der Beklagten eine Rente. Sie wird von der Versicherungsgesellschaft A ebenfalls mit Sitz in den USA gezahlt und in den USA versteuert. Der U. S. Pension Plan gilt nur für Arbeitnehmer, die Staatsbürger der USA sind. Die Versorgungsrechte der Arbeitnehmer mit anderer Staatsbürgerschaft sind tarifvertraglich im DM-Pensionsplan geregelt.
Im Jahre 1995 verlegte die Beklagte ihren Rundfunksender von München nach P. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger beim Arbeitsgericht München Nachzahlungen für die Zeit vom November 1992 bis Dezember 1999 eingeklagt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht M sei für die geltend gemachten Versorgungsansprüche örtlich und damit auch international zuständig. Als er in Ruhestand getreten sei, habe die Beklagte in M eine gewerbliche Niederlassung gehabt. Die Schließung der Niederlassung in Deutschland ändere an der internationalen Zuständigkeit nichts. In München sei auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Entscheidend sei, wo der Arbeitnehmer bis zum Eintritt in den Ruhestand seine Arbeit gewöhnlich verrichtet habe. Dagegen sei es unerheblich, dass die Betriebsrente von einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in den USA ausgezahlt und in den USA versteuert werde. Versorgungsschuldnerin sei die Beklagte. Die Versicherungsgesellschaft sei nur ihr Erfüllungsgehilfe. Ebenso wenig komme es auf die Vereinbarung ausländischen Rechts an. Diese habe keinen Einfluss auf den Erfüllungsort.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom bis einschließlich 41.249,60 US-Dollar brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht München sei nicht international zuständig. Bei Klageerhebung habe sie in Deutschland keinen Betrieb und keine Niederlassung mehr gehabt. Der Erfüllungsort für die auf den U. S. Pension Plan gestützten Versorgungsansprüche liege in den USA. Dies ergebe sich aus dem Inhalt dieser Versorgungsregelungen und ihrer Durchführung. Der frühere Arbeitsort sei unerheblich.
Das Arbeitsgericht München hat seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für zulässig erachtet, das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bedarf noch weiterer Aufklärung.
A. Ist die internationale Zuständigkeit - wie im vorliegenden Fall - nicht vorrangig durch ein internationales Abkommen oder einen bilateralen Vertrag geregelt, so richtet sie sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Ist ein deutsches Gericht nach §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, so ist es im Regelfall auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (vgl. ua. - BAGE 82, 243, 245; - 5 AZR 307/01 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1, zu I 2 der Gründe; - NJW 1999, 1395 ff., zu I 1 b der Gründe, jeweils mwN). Im vorliegenden Rechtsstreit kommt nur der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) in Betracht. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht aus, ihn zu bejahen.
I. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die örtliche und daran anknüpfend die internationale Zuständigkeit nicht aus § 21 ZPO (Gerichtsstand der Niederlassung). Diese Vorschrift stellt auf die Verhältnisse bei Klageerhebung ab. Lediglich Veränderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit berühren die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht mehr (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, sog. perpetuatio fori). Die Beklagte hatte jedoch ihre Niederlassung in Deutschland vor Klageerhebung aufgelöst.
II. Der Anwendungsbereich des § 29 ZPO erstreckt sich zwar auf die Klageforderung. Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts spricht aber viel dafür, dass sich der Erfüllungsort für die Versorgungsleistungen aus dem U. S. Pension Plan nicht in Deutschland, sondern in den USA befindet. Da in den Vorinstanzen entscheidende Gesichtspunkte nicht erörtert worden sind, wird den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Sachvortrag zu ergänzen.
1. § 29 ZPO gilt für "Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis". Über die Abgrenzung vertraglicher von nichtvertraglichen Ansprüchen entscheidet das deutsche materielle Recht als lex fori (vgl. ua. - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 13 = EzA ZPO § 23 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe mwN). Unter den Begriff des Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtlichen Verträge (vgl. -BGHZ 132, 105, 109, zu I 2 b der Gründe). Diese Voraussetzungen erfüllt das rechtsgeschäftlich begründete Versorgungsverhältnis.
2. Der Senat schließt sich der überwiegenden Ansicht an (vgl. ua. - aaO, zu II 3 b der Gründe; - 5 AZR 307/01 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1, zu I 2 a der Gründe; - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 11; - IX ZR 229/91 - BGHZ 120, 334, 347 - offen gelassen -; Geimer Internationales Zivilprozessrecht Rn. 1482; Linke Internationales Zivilprozessrecht Rn. 153; MünchKommZPO-Patzina § 29 Rn. 104; Zöller/Vollkommer ZPO § 29 Rn. 3, jeweils mwN), dass der Erfüllungsort dem anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen ist (lex causae). Welches materielle Recht gilt, ergibt sich aus dem deutschen internationalen Privatrecht. Im vorliegenden Fall ist den Art. 27 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu entnehmen, ob sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB oder nach dem in den USA geltenden Recht bestimmt. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht nachzuholen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Dies gilt auch für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse. Art. 30 Abs. 1 EGBGB schränkt die freie Rechtswahl nur insoweit ein, als sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Bestimmungen des ansonsten nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB maßgeblichen Rechts entzogen wird. Diese Schutzvorschriften sind anzuwenden. Im Übrigen bleibt die Rechtswahl wirksam. § 269 BGB enthält keine zwingenden Regelungen, sondern überlässt die Bestimmung des Erfüllungsortes den Parteivereinbarungen.
Die Rechtswahl muss sich nicht auf alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erstrecken. Eine Teilrechtswahl ist nach Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB möglich ( - BAGE 87, 144, 149). Art. 30 EGBGB verbietet sie nicht. Das Versorgungsverhältnis ist trotz seiner arbeitsvertraglichen Grundlage eine vom Arbeitsverhältnis klar abgrenzbare Rechtsbeziehung, die einer darauf beschränkten Rechtswahl zugänglich ist. Die Versorgungsansprüche setzen den Eintritt eines Versorgungsfalles voraus. Das Versorgungsverhältnis schließt sich dementsprechend - zumindest in aller Regel - an das Arbeitsverhältnis an und hat auch einen eigenständigen Inhalt.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der U. S. Pension Plan eine ausdrückliche Rechtswahl für das Versorgungsverhältnis enthält. In diesem Zusammenhang ist vor allem Nr. 1.29 des U. S. Pension Plan zu beachten. Die Rechtswahl muss jedoch nicht ausdrücklich getroffen worden sein. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB genügt es, dass sie sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages, hier des vertraglich übernommenen U. S. Pension Plans, oder aus den Umständen des Falles ergibt. Dabei sind vor allem die Besonderheiten der zugesagten Versorgung, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit des Klägers, die Vertragssprache und die vereinbarte Währung zu berücksichtigen.
b) Wenn eine Rechtswahl fehlt, bedeutet dies noch nicht, dass § 269 BGB anzuwenden ist. Die maßgebliche Rechtsordnung ist dann nach den Kriterien des Art. 30 Abs. 2 EGBGB zu ermitteln. Diese Vorschrift gilt auch für Versorgungsverhältnisse. Versorgungsansprüche beruhen auf dem Arbeitsverhältnis. Die Versorgungszusage wurde aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt (vgl. auch die Definition der betrieblichen Altersversorgung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort an. Bei Versorgungsverhältnissen kommt es auf den Arbeitsort des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an. Dieser Ort ist jedoch nach Art. 30 Abs. 2 letzte Alternative EGBGB nicht entscheidend, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die Versorgungsvereinbarung oder das Versorgungsverhältnis engere Beziehungen zur USA aufweist.
Für diesen Ausnahmetatbestand spricht sehr viel. Die Leistungen aus dem U. S. Pension Plan stehen ausschließlich Arbeitnehmern zu, die Staatsbürger der USA sind. Bei ihnen kann damit gerechnet werden, dass sie nach ihrer Pensionierung in die USA zurückkehren. Wie sich die einzelnen Versorgungsberechtigten verhalten, spielt keine Rolle. Bei Versorgungsordnungen ist eine typisierende Betrachtung systemgerecht.
Außerdem hat die Versorgungsschuldnerin ihren Sitz in den USA. Dort wird die Versorgung auch abgewickelt. Der U. S. Pension Plan (vgl. Chapter XIII Administration) sieht eine institutionalisierte Überwachung dieses Versorgungswerks vor. Unter anderem ist ein "pension committee" zu errichten. Es setzt einen "plan administrator" ein.
Der mit der Zahlung betraute Versicherer hat seinen Sitz ebenfalls in den USA. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass zwischen Versorgungs- und Versicherungsverhältnis zu unterscheiden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Durchführungsweg Bestandteil der Versorgungszusage ist und sich damit auf das Versorgungsverhältnis auswirkt.
Die Vertragssprache und die vereinbarte Währung der Rentenzahlungen können zumindest zur Abrundung des Bildes beitragen. Unerheblich ist dagegen die dem öffentlichen Recht zuzuordnende steuerrechtliche Behandlung der Versorgung.
c) Wenn nach Art. 27 ff. EGBGB auf die Versorgung aus dem U. S. Pension Plan das Recht des District of Columbia anzuwenden ist, hat das Landesarbeitsgericht die für den Erfüllungsort maßgeblichen Regelungen nach § 293 Satz 2 ZPO zu ermitteln. Die deutschen Gerichte sind nur dann international zuständig, wenn nach diesen Vorschriften die geschuldete Leistungshandlung in Deutschland vorzunehmen ist. Nicht entscheidend ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll (vgl. die Unterscheidung zwischen Bring- , Schick- und Holschulden).
d) Unterliegt die zugesagte Versorgung aus dem U. S. Pension Plan nach Art. 27 ff. EGBGB deutschem Recht, so ist zwar § 269 BGB anzuwenden. Das Landesarbeitsgericht hat aber die Besonderheiten der vorliegenden Versorgungsordnung nicht ausreichend berücksichtigt. Es deutet einiges darauf hin, dass nach § 269 BGB Washington als Erfüllungsort anzusehen ist.
aa) Ist der Erfüllungsort nicht durch ausdrückliche oder stillschweigende Parteivereinbarung geregelt, so ist er nach dieser Vorschrift "aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen". Bei Arbeitsverhältnissen besteht in der Regel ein einheitlicher Erfüllungsort. Grundsätzlich kommt es auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit an. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl. ua. - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1, zu I 2 c der Gründe). Diese Grundsätze gelten auch für die Betriebsrentenansprüche, weil sie auf dem Arbeitsverhältnis beruhen (vgl. ua. -, zu I 2 der Gründe; - 3 AZN 181/00 - BAGE 95, 372, 374).
Mit § 269 BGB wäre es jedoch nicht zu vereinbaren, wenn diese Regel schematisch und ohne Ausnahme angewandt würde. Die Besonderheiten der vorliegenden Versorgung legen es nahe, einen Ausnahmefall zu bejahen.
bb) Falls der Erfüllungsort jedoch ursprünglich in M lag, wurde er durch die spätere Schließung der Niederlassung nicht verändert. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, sind die Verhältnisse bei Entstehung des Schuldverhältnisses entscheidend (vgl. - BGHZ 36, 11, 15 f.). Dies gilt auch für wiederkehrende Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen (vgl. - NJW 1988, 1914, zu II der Gründe). Spätestens mit Eintritt des Versorgungsfalles am sind die Versorgungsansprüche entstanden. Die Beklagte schloss ihre Niederlassung in M erst im Jahre 1995.
B. Wenn das Landesarbeitsgericht eine abschließende Entscheidung trifft und den Rechtsstreit nicht nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverweist, hat es auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2360 Nr. 43
DB 2004 S. 2483 Nr. 46
OAAAB-93869
1Für die Amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein