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BAG Urteil v. - 3 AZR 28/01

Gesetze: BetrAVG § 3 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 140; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 814; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 2; ZPO § 249 Abs. 1; ZPO § 250; ZPO § 717 Abs. 2

Leitsatz

1. Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die betriebliche Altersversorgung lediglich umgestaltet wird und die neuen Versorgungsleistungen wirtschaftlich gleichwertig sind. Dabei kommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der getroffenen Vereinbarungen an.

2. § 3 BetrAVG führt nur zur Aufrechterhaltung der bei Abschluß des Abfindungsvertrages bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2508 Nr. 48
DB 2002 S. 2333 Nr. 44
GAAAB-93863

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