Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BetrAVG § 2; BetrAVG § 3; BetrAVG § 18; BetrAVG § 30d; RRG 1999 Art. 8 Nr. 19 Buchst. f; Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Art. 1 Nr. 1; Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Art. 1 Nr. 2
Instanzenzug: ArbG München 26 Ca 4226/02 vom LAG München 3 Sa 232/03 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob der Beklagte das dem Kläger bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte sog. Restübergangsgeld auf die ihm zustehende betriebliche Altersversorgung anrechnen darf.
Der am geborene Kläger war vom bis zum bei dem Beklagten beschäftigt. Von ihm erhielt der Kläger mit Wirkung zum eine Versorgungszusage. Sie sah vor, dass sich Art und Umfang der Versorgung nach der Versorgungsordnung des Beklagten richten. Damals galt die am in Kraft getretene Versorgungsordnung (VO 59). Ziff. 460 ff. VO 59 bestimmten:
"Ausscheiden eines Versorgungsberechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalles|460
Scheidet ein Versorgungsberechtigter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten des B im guten Einvernehmen aus und beruht das Ausscheiden nicht auf Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, dann wird ein Übergangsgeld gewährt.|461
..."
Die VO 59 wurde durch die am in Kraft getretene Versorgungsordnung (VO 70) abgelöst. Die Regelungen zum Übergangsgeld eines Versorgungsberechtigten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis blieben unverändert.
Am trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in Kraft. Nach dem bis zum geltenden § 18 Abs. 6 BetrAVG waren die bei dem Beklagten mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der zuständigen Versorgungseinrichtung nachzuversichern. Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Zustimmung seines Verwaltungsrats vom "Ziffer 461 der Versorgungsordnung dahingehend ..., daß beim Ausscheiden des Mitarbeiters ein Übergangsgeld nur noch insoweit gewährt wird, als eine Nachversicherung nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht erfolgt oder aber die Aufwendungen für eine Nachversicherung niedriger als das Übergangsgeld ... sind".
Mit Ablauf des schied der Kläger beim Beklagten aus. Er versicherte ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach und zahlte ihm entsprechend der ergänzten Ziff. 461 VO 70 ein sog. Restübergangsgeld iHv. 7.068,02 DM.
Danach wurden die Versorgungsbestimmungen mehrfach geändert. In der Versorgungsordnung Stand: September 1997 (VO 97) waren die Unverfallbarkeit und das Übergangsgeld wie folgt geregelt:
"280|Unverfallbarkeit
281|Endet das Arbeitsverhältnis eines/einer Mitarbeiter/in, dessen/deren versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem begonnen hat, nach Vollendung des 35. Lebensjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles und hat er/sie mindestens 10 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum B gestanden, so bestimmen sich seine/ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung des B ausschließlich nach den Bestimmungen der TZ 281.1 bis 281.7.
281.1|Die Anwartschaft berechnet sich als zeitlicher Anteil "m/n" derjenigen Versorgungsleistung, welche der/die Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Ausscheidens erhalten hätte, wenn er/sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet und die bis zu diesem Alter noch ausstehenden Jahre beim B zurückgelegt hätte.
...
460|Ausscheiden eines/einer Versorgungsberechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalles
461|Scheidet ein/e Versorgungsberechtigte/r nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten des B im guten Einvernehmen aus, dann wird ein Übergangsgeld gewährt, sofern der/die Versorgungsberechtigte vom B keine Versorgungsbezüge erhält. Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn eine Nachversicherung durchzuführen ist oder wenn die Zifferngruppe 280 zur Anwendung kommt."
Durch Art. 8 Nr. 19 Buchst. f des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2998) ist § 18 Abs. 6 BetrAVG mit Wirkung vom gestrichen und dadurch die Nachversicherungspflicht beseitigt worden. Für diesen Personenkreis galt seither die Unverfallbarkeitsregelung des § 2 BetrAVG. Mit Beschluss vom (- 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365) hat das Bundesverfassungsgericht § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG unvereinbar erklärt. Dem Gesetzgeber ist eine Frist zur Neuregelung bis zum zugebilligt worden. Die Neufassung des § 18 BetrAVG und die sie ergänzende Übergangsregelung des § 30d BetrAVG sind in Art. 1 Nr. 1 und 2 des am in Kraft getretenen Gesetzes vom (BGBl. I S. 1914) enthalten.
Der Kläger trat am in den Ruhestand und bezieht seither Altersrente. Der Beklagte errechnete einen "unverfallbaren Anspruch nach § 2, § 18 i.V.m. § 30d BetrAVG" von monatlich 850,27 DM brutto. Davon zog er einen "Anspruch aus Nachversicherung" von monatlich 351,81 DM brutto und einen "fiktiven Anspruch aus Restübergangsgeld" von monatlich 100,09 DM brutto ab. Dementsprechend zahlte der Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von aufgerundet 399,00 DM brutto = 204,01 Euro brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Abzüge seien nicht berechtigt. Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer fiktiven Rente aus Restübergangsgeld gebe es nicht.
Der Kläger hat in erster Instanz sinngemäß beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.862,61 DM brutto (Einbehalt aus Nachversicherung für die Zeit vom bis ) sowie 1.100,99 DM brutto (Einbehalt aus Restübergangsgeld für die Zeit vom bis ) zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 850,27 DM brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Abzüge für berechtigt gehalten. Für das an den Kläger gezahlte Restübergangsgeld dürfe ein fiktiv berechneter Rentenwert angerechnet werden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der Regelungen der VO 70. Der habe zu einer Regelungslücke im Versorgungssystem des Beklagten geführt. Wie die Lücke zu füllen sei, ergebe sich aus dem Zweck des Übergangsgeldes. Es habe dazu gedient, dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine private Altersversorgung zu ermöglichen, mit der die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden versorgungsrechtlichen Nachteile ausgeglichen werden sollten. Ohne eine Anrechnung des fiktiven Rentenwerts aus dem Restübergangsgeld würde es nach der Gesetzesänderung zu einer zweckwidrigen Doppelbegünstigung des Klägers kommen. Auch wenn er das Übergangsgeld verbraucht habe, dürfe er nicht besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer, der kein Übergangsgeld erhalten habe. § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG in der am in Kraft getretenen Fassung stehe der ergänzenden Auslegung der Versorgungsregelungen nicht entgegen. Diese Vorschrift sei nicht abschließend und verbiete nicht die Anrechnung anderer Leistungen. Vielmehr enthalte das Betriebsrentengesetz eine planwidrige Regelungslücke. § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG sei im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung der Leistungen aus der Nachversicherung gewandt hat. Dagegen hat es der Klage stattgegeben, soweit sie sich gegen die Anrechnung des aus dem Restübergangsgeld hergeleiteten fiktiven Rentenwerts gerichtet hat. Gegen dieses Urteil hat allein der Beklagte Berufung eingelegt, die vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Gründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der noch anhängigen Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der noch geltend gemachte Anspruch auf eine um monatlich 100,09 DM = 51,18 Euro brutto höhere Betriebsrente und auf Zahlung von Rückständen für die Monate November 2001 bis einschließlich September 2002 in Höhe von 11 x 100,09 DM = 1.100,99 DM = 562,93 Euro brutto zu.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, darf der Beklagte den Versorgungsanspruch des Klägers nicht um einen "Rentenwert für das Restübergangsgeld" mindern. Der Beklagte kann weder aus § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG noch aus einer ergänzenden Auslegung der Versorgungsregelungen eine Anrechnungsbefugnis herleiten.
1. Auf das Versorgungsverhältnis der Parteien ist zwar § 30d Abs. 3 BetrAVG anwendbar. Die Voraussetzungen der Anrechnungsvorschrift des § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG sind aber nicht erfüllt.
a) Da der Kläger am aus dem Arbeitsverhältnis beim Beklagten ausschied, war er nach § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung nachzuversichern. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nach. Die Änderung des § 18 BetrAVG führte dazu, dass dem Kläger trotz der Nachversicherung ein nach § 2 BetrAVG zu ermittelnder Versorgungsanspruch zusteht. Darauf werden nach § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nF die Leistungen angerechnet, die ihm von der zuständigen Versorgungseinrichtung (hier der Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden) auf Grund der Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF gewährt werden. Das ihm vom Beklagten beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Übergangsgeld ist keine derartige Versicherungsleistung.
b) Ob § 30d Abs. 3 BetrAVG eine Regelungslücke aufweist, kann offen bleiben. Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt einen vergleichbaren Sachverhalt und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Bei den von der Anrechnungsvorschrift des § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG erfassten Leistungen aus Nachversicherungen handelt es sich um Rentenzahlungen, die mit Eintritt des Versorgungsfalles zu laufen beginnen und zeitlich auf den Versorgungsbedarf abgestimmt sind. Das Übergangsgeld sollte zwar eine Eigenvorsorge ermöglichen, war aber mit keiner Zweckbindung versehen. Es wurde vor Eintritt eines Versorgungsfalles gezahlt, im vorliegenden Fall 21 Jahre vorher, und diente als Ausgleich für den mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verbundenen Verlust der Versorgungsanwartschaften. Damit stellte das Übergangsgeld eine vorgezogene Kapitalisierung von Versorgungsrechten dar und ist demgemäß bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung als Abfindung iSd. § 3 BetrAVG anzusehen (zum weiten Abfindungsbegriff des § 3 BetrAVG vgl. ua. -AP BetrAVG § 3 Nr. 12 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 8, zu II 1 a der Gründe mwN). Seit dem gilt das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG auch für die in § 18 BetrAVG abweichend von § 2 BetrAVG geregelte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Für Versorgungsansprüche nach § 2 BetrAVG gilt es ohnehin.
Demnach entspricht es dem System und der Konzeption der am in Kraft getretenen Neufassung des Betriebsrentengesetzes, dass die in der Übergangsregelung des § 30d BetrAVG enthaltene Anrechnungsvorschrift eine Abfindung iSd. § 3 BetrAVG nicht erfasst.
2. Der Beklagte möchte das Restübergangsgeld in eine vorgezogene Zahlung auf die laufenden Betriebsrenten nach § 2 iVm. §§ 18, 30d BetrAVG umwidmen. Die fiktive Verrentung des beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Restübergangsgeldes lässt sich auch nicht mit einer ergänzenden Auslegung der Versorgungserklärungen begründen.
a) Das Restübergangsgeld diente dem Ausgleich versorgungsrechtlicher Einbußen der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer. Soweit sie nachversichert wurden, entfiel das Übergangsgeld. Der verbleibende Restbetrag berücksichtigte in pauschalierter Form, dass trotz der Nachversicherung häufig Versorgungslücken entstanden. Diese Versorgungslücken und damit der Zahlungsgrund entfielen durch die auch für Altfälle geltende gesetzliche Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Ob durch den Wegfall des Zwecks der Kapitalleistung die für die laufenden Betriebsrenten geltenden Versorgungsregelungen überhaupt lückenhaft geworden sind, kann dahinstehen. Die Anrechnung fiktiver Rentenleistungen entspricht jedenfalls nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen.
b) Abfindungen können als Kapitalleistungen ohne Zweckbindung den laufenden Rentenleistungen nicht gleichgesetzt werden.
aa) Kapital- und Rentenzahlungen decken das Versorgungsinstitut auf unterschiedliche Weise. Die Kapitalzahlung wird nach statistischen Durchschnittswerten losgelöst von persönlichen Umständen und Risiken ermittelt. Die Rentenzahlung trägt dagegen dem Versorgungsrisiko zeitgleich Rechnung. Bei einer fiktiven Verrentung der Kapitalleistung müsste sich der Kläger je nach Lebensdauer mehr oder weniger als das ihm gezahlte Restübergangsgeld anrechnen lassen. Anders als bei einer Verpflichtung zur Zahlung des Restübergangsgeldes könnten durch eine fiktive Verrentung auch die Hinterbliebenen belastet werden, die nicht mit den Erben identisch sein müssen.
bb) Inwieweit Kapitalleistungen tatsächlich zur Altersvorsorge eingesetzt werden können, hängt von den individuellen Verhältnissen wie erhöhten Gesundheitsrisiken, faktischen Zwängen zur anderweitigen Verwendung der Mittel oder dem Zugriff von Gläubigern ab. Den Gefahren einer nicht zweckgebundenen Kapitalzahlung und dem besonderen Vorteil einer Rentenzahlung trägt das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG Rechnung. Ob es im vorliegenden Fall eingreift, kann dahinstehen. Beim Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis galt es nach § 18 Abs. 1 BetrAVG in der damaligen Fassung nicht für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Zumindest hätte es jedoch für die Anrechnung einer Abfindung auf später geschaffene Verpflichtungen zur Zahlung laufender Betriebsrenten ausreichender Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung bedurft. Sie fehlen.
c) Der Beklagte hat bereits bei der Anwendung der VO 70 den Verpflichtungen zur Rentenzahlung Vorrang eingeräumt und die Kapitalleistung lediglich als nachrangigen Ersatz angesehen. Nach In-Kraft-Treten des Betriebsrentengesetzes hat er mit Zustimmung des Verwaltungsrats vom das Übergangsgeld um den Beitrag für die in § 18 Abs. 6 BetrAVG aF vorgeschriebene Nachversicherung gekürzt. Die Verwendung des Übergangsgeldes als Nachversicherungsbeitrag hat das - 3 AZR 1159/78 - BAGE 37, 198, 205 f.) gebilligt. In dieser Entscheidung hat der Senat zwischen der auf der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft beruhenden Nachversicherung und der daraus erwachsenden laufenden Rentenleistungen der Versorgungsträger (vgl. - 3 AZR 1159/78 - BAGE 37, 198, 201 ff.) einerseits sowie dem als Abfindung anzusehenden Übergangsgeld andererseits unterschieden. Der Arbeitnehmer konnte keine Doppelbegünstigung durch Nachversicherung und weiterhin volle Zahlung des Übergangsgeldes verlangen. Die ergänzende Vertragsauslegung führte zu einer Kürzung der Abfindung.
In der VO 97 hat der Beklagte am Vorrang der Rentenzahlung festgehalten. Bereits vor Streichung des § 18 Abs. 6 BetrAVG durch Art. 8 Nr. 19 Buchst. f des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2998) war in Ziff. 281 VO 97 das Regelungsmodell des § 2 BetrAVG übernommen worden. Diese Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wurde in Ziff. 461 VO 97 durch einen Wegfall des Restübergangsgeldes kompensiert. Aus dem bisherigen Regelungskonzept und dem zum Ausdruck gebrachten Regelungswillen lässt sich demnach die vom Beklagten angewandte Anrechnungsklausel nicht herleiten.
d) Auch für die vom Beklagten zugrunde gelegte Methode der Berechnung des fiktiven Rentenwerts gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat auf den aus der Nachversicherung erzielten Versorgungsanspruch des Klägers und auf das Verhältnis des Restübergangsgeldes (7.068,02 DM) zum Nachversicherungsbeitrag (24.839,67 DM) abgestellt. Dadurch gelangte er zu einem fiktiven Rentenanspruch aus dem Restübergangsgeld in Höhe von 100,09 DM brutto (= 351,81 DM brutto ./. 24.839,67 x 7.068,02). Welche Altersversorgung der Kläger mit dem Restübergangsgeld erzielen konnte, hängt jedoch von zahlreichen Umständen, insbesondere dem Eintrittsalter bei Abschluss einer Lebensversicherung, etwaigen zusätzlichen Gesundheitsrisiken, der Höhe der Verzinsung der Beiträge und den Versichertenrisiken (nur Altersversorgung oder zusätzliche Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung) ab. Die Versorgungsleistung aus einer Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes und die mit Einmalbeiträgen bei einem Lebensversicherer zu erzielenden Leistungen können deutlich voneinander abweichen.
3. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob Ansprüche des Beklagten auf Rückzahlung des Restübergangsgeldes bestehen, ob ein auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützter Bereicherungsanspruch am Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB scheitert und inwieweit nach § 394 Satz 1 BGB Pfändungsschutzvorschriften einer Aufrechnung entgegenstehen. Der Beklagte hat keine Aufrechnung erklärt. Die nach § 388 Satz 1 BGB erforderliche Willenserklärung ist auch nicht im Rentenbescheid des Beklagten vom enthalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAB-93839
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