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BAG Urteil v. - 3 AZR 128/01

Gesetze: BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; GG Art. 9 Abs. 3

Leitsatz

Wird eine endgehaltsbezogene Versorgungsordnung durch eine beitragsorientierte Versorgungsordnung abgelöst, auf Grund deren sich die Anwartschaften der Arbeitnehmer mit erdientem - entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG berechnetem - Besitzstand weiter erhöhen, so kann regelmäßig erst bei Ausscheiden des Arbeitnehmers festgestellt werden, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Daran fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors "Gehalt" erreicht hatte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 56 Nr. 1
DB 2003 S. 214 Nr. 4
PAAAB-93834

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