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BAG Urteil v. - 2 AZR 380/00

Gesetze: BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BAT § 53 Abs. 3; BAT § 54 Abs. 1; SchwbG 1986 § 15; SchwbG 1986 § 21 Abs. 5

Leitsatz

Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist voll ausschöpfen und muß nicht unverzüglich kündigen.

Die dem Schutz des Arbeitgebers dienende Regelung des § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ergänzt als speziellere Regelung § 626 Abs. 2 BGB nur nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist und führt nicht zu deren Verkürzung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1494 Nr. 28
BB 2002 S. 2284 Nr. 44
DB 2002 S. 1509 Nr. 29
FAAAB-93697

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