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BAG Urteil v. - 2 AZR 325/00

Gesetze: BAT § 54 Abs. 1; AO § 30; AO § 370; AO § 371

Leitsatz

Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAB-93681

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