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BAG Urteil v. - 2 AZR 236/00

Gesetze: Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen in Berlin/Brandenburg (MTV-Brauereien) vom § 13; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen in Berlin/Brandenburg (MTV-Brauereien) vom § 14; BGB § 134; BetrVG § 102; KSchG § 13 Abs. 3; KSchG § 2 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5

Leitsatz

Nimmt der Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des bisher tarifgebundenen Arbeitgebers zur Reduzierung der bisher tariflich gewährleisteten Sonderzahlungen gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter Vorbehalt an, kommt eine die (sich an die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG anschließende) Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beendende einzelvertragliche Abmachung unter der Bedingung zustande, daß sich die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial gerechtfertigt erweist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1914 Nr. 37
DB 2002 S. 2169 Nr. 41
PAAAB-93659

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