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BAG Urteil v. - 2 AZR 141/00

Gesetze: ZPO § 253; ZPO § 319; KSchG § 4

Leitsatz

Für die Parteistellung im Prozeß ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozeß etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums möglich, auch wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1536 Nr. 30
DB 2001 S. 1680 Nr. 31
HAAAB-93614

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