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BAG Urteil v. - 10 AZR 526/99

Gesetze: BAT-O § 11; BAT-O § 70; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom § 2; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 1; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a; GG Art. 72; GG Art. 74 a; BBesG § 1; BBesG § 20; Vorbemerkung Nr. 16 b zu Anlage I zum BBesG; BBesO Besoldungsgruppe A 13; Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom § 10; Verordnung über d. Ausbildung von Lehrern f. d. öffentlichen Schulen d. Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - vom § 3; Verordnung über d. Ausbildung von Lehrern f. d. öffentlichen Schulen d. Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - vom § 22; Verordnung über d. Ausbildung von Lehrern f. d. öffentlichen Schulen d. Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - vom § 23; Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 1; Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 2

Leitsatz

Eine Lehrkraft, die während der Geltungsdauer der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom im Lande Mecklenburg-Vorpommern den Abschluß als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben und anschließend nach Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes die Zweite Staatsprüfung abgelegt und damit die Lehrbefähigung in zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an Haupt- und Realschulen erworben hat, erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAB-93548

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