Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2002 S. 1494 Nr. 28 BB 2002 S. 1862 Nr. 36 DB 2002 S. 950 Nr. 18 AAAAB-93463
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