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BAG Beschluss v. - 1 ABR 43/99

Gesetze: BetrVG § 109; BetrVG § 106; BetrVG § 79; BetrVG § 76

Leitsatz

Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten hat, unterliegt der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Auskunft entgegensteht.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 580 Nr. 11
DB 2001 S. 598 Nr. 11
DStR 2001 S. 1812 Nr. 42
FAAAB-93337

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